Immer wieder im Brennpunkt: Schätzung im Taxigewerbe

Taxiunternehmen stehen wie andere Bargeldbranchen besonders im Fokus der Betriebsprüfung der Finanzämter. Doch damit nicht genug: Oft drohen auch Prüfungen der Sozialversicherung oder gar Strafverfahren. Der BGH musste sich in seinem Beschluss vom 6.4.2016 mit der steuerstrafrechtlichen Seite einer Schätzung im Taxigewerbe befassen (Az: 1 StR 523/15). Da diese Steuerstrafverfahren nicht selten sind, hat dieses Urteil hohe Praxisrelevanz und soll hier kurz dargestellt werden.

Auch im Steuerstrafverfahren ist eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig. Insofern gelten jedoch besondere Anforderungen an das Ob und Wie (also die Höhe) der Schätzung. Diese Besonderheiten fasst der BGH in seinem Beschluss vom 6.4.2016 wie folgt zusammen:

  • Der Strafrichter darf eine Schätzung des Finanzamtes nicht einfach übernehmen, sondern muss in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, wie er selbst zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist. Dem Revisionsgericht muss die Überprüfung ermöglicht werden.
  • Er muss von der steuerlichen Schätzung des FA überzeugt sein, wenn er sie übernehmen will. Es ist somit die Gewissheit und nicht die bloße Wahrscheinlichkeit ausreichend. Weiterhin gilt auch keine Beweismaßerleichterung, wenn der Steuerpflichtige seine steuerlichen Mitwirkungspflichten (wie vorliegend z.B. die Aufzeichnungen als Taxiunternehmer) nicht erfüllt hat. Reine Sicherheitszuschläge wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten sind daher unzulässig.
  • Das “Ob” von Einkünften darf – so der BGH zutreffend im vorliegenden Urteil – nicht geschätzt werden (dies gilt allerdings m.E. auch für das Besteuerungsverfahren, streitig). Eine Schätzung ist somit nur zulässig, wenn bewiesen wurde, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand (das “Ob” der Einkunftsart) erfüllt hat. Erst dann darf das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (die Höhe der Einkünfte). Hingegen darf die Steuer an sich nicht geschätzt werden.
  • Der Strafrichter muss eine Schätzmethode wählen, die realitätsgerecht ist. Die Methode muss also den betrieblichen und sonstigen Einzelfallumständen gerecht werden. Z.B. ist die Methode eines Zeitreihenvergleichs in der Gastronomie ungeeignet, wenn sich die Betriebsstruktur im maßgeblichen Zeitraum wesentlich änderte.
  • Die Schätzung muss auch zugunsten des Angeklagten einen etwaigen Betriebsausgabenanteil berücksichtigen, der nachvollziehbar geschätzt werden muss (vgl. BGH Beschluss v. 19.7.2007 – 5 StR 251/07, wistra 2007, 470).
Durchführung der Schätzung
Der BGH sieht es bei Taxiunternehmen im vorliegenden Urteil als sachgerecht an, die Umsätze mittels der Größe „Umsatz pro Kilometer“ für die PKW im Betriebsvermögen zu ermitteln, da die Einzelaufzeichnungen (zB Schichtzettel der Taxifahrer) nicht vorlagen. Ausgangsgröße ist hierbei der lokal unterschiedliche Taxitarif pro km gemäß städtischer Satzung. Die Fahrleistung der einzelnen Taxen können mittels folgender Unterlagen am Anfang und Ende eines jeden Kalenderjahres ermittelt werden:
  • Leasingverträge (Betriebsprüfer interessieren z.B. auch die Rücknahmeprotokolle, da diese außer dem km-Stand auch Aufschluss z.B. über Angaben zur weiteren Verwendung des Kfz geben);
  • Leihwagenverträge, Auslesung der Taxameter, Kaufverträge,
  • TÜV und ASU – Bescheinigungen (der Untersuchungsbericht über die Hauptuntersuchung und auch die Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung müssen den km-Stand enthalten)
  • Reparaturrechnungen und Werkstattbesuchsdaten (Vertragswerkstätten der Automobilhersteller speichern den km-Stand des Fahrzeugs bei Reparaturen oder bei Inspektionen).
  • Hinsichtlich der Zahl der eingesetzten Taxen wenden sich Prüfer oft an das Straßenverkehrsamt (Verkehrsgewerbestelle). Dort kann den Prüfer zahlreiche Informationen abfragen, wie z.B. die Zahl der konkret eingesetzten Fahrzeuge, die Dauer der Konzession, Kilometerstände aus Kontrollen und TÜV-Berichte.

Hinweis
Der Steueranwalt/Steuerberater wird bereits im steuerlichen Verfahren vorausschauend handeln und das Steuerstrafverfahren im Blick behalten. Optimalerweise bietet sich eine doppelte Verständigung an (steuerlich und strafrechtlich). Hierzu werden seitens des Steueranwalts (Strafverteidiger) sog. hypothetische Gespräche mit den Behörden geführt, die zu keiner Festlegung (Sacheinlassung des Mandanten) führen. Im gerichtlichen Strafprozess sollte außerdem beachtet werden, dass rechtlich verbindliche Absprachen voraussetzen, dass die Formvorschriften des § 257c StPO beachtet werden.

Da nicht garantiert ist, dass es zu einer doppelten Verständigung kommt und stets ein streitiges Verfahren (als ultima ratio) einkalkuliert werden sollte, muss jegliches frühes Schuldeingeständnis vermeiden werden. Kommt es nur zu einer rein steuerlichen Verständigung mit dem Finanzamt, so sollte in dieser Vereinbarung darauf hingewiesen werden, dass die vereinbarten Besteuerungsgrundlagen nicht als eingeräumt gelten, sondern nur aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zugrunde gelegt werden. Dann fällt es dem Strafrichter schwerer, in dieser Verständigung ein Geständnis zu erblicken. Dennoch werden die Besteuerungsgrundlagen leider manchmal unkritisch übernommen (siehe oben).

Weitere Informationen:

Ein Kommentar zu “Immer wieder im Brennpunkt: Schätzung im Taxigewerbe

  1. Wie Sie bereits anführen, haben die Finanzämter vor allem bei Taxiunternehmen ein gesondertes Augenmerk bei der Prüfung. Ich finde, dass es unbedingt notwendig ist, dass eine realitätsgerechte Schätzmethode gewählt wird. Die Aussagekraft besagter Schätzung würde im Einzelfall sonst darunter leiden. Vielen Dank für Ihren Beitrag.

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