Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
Es entspricht zwar der gesicherten Rechtsprechung des BFH, dass grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn sie für den zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts nur erkennbar gewesen wäre, wenn er die Steuererklärung eines Vorjahres bei der Veranlagung der Streitjahre zugezogen hätte. Insoweit mag zwar eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vorliegen, diese führt jedoch nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit.
Auf dieser gesicherten Rechtsprechung aufbauend hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 10.9.2019 (Az: 4 K 1018/19) entschieden, dass auch die aus Unachtsamkeit versäumte Eintragung von AfA-Beträgen im Rahmen der erstmaligen Einzelveranlagung eines Ehegatten nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit führt.
Abschließend wird jedoch noch der BFH (Az: IX R 30/19) Stellung nehmen, was mit Spannung zu erwarten sein dürfte. Insbesondere geht es dabei dann auch um die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, wenn das Finanzamt im Rahmen der EDV-gestützten Veranlagung einen umfangreichen Prüfhinweis übergeht und bei der bisherigen gemeinsam Steuernummer der Ehegatte die in der EDV hinterlegten elektronischen Festsetzung seiner Daten nicht hinzuzieht. Vereinfacht gesagt bleibt es daher auch im digitalen Zeitalter bei der alten Frage, ob ein Ermittlungsfehler oder ein mechanisches Versehen vorliegt.
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