Immaterielle Güter – Fragen über Fragen

Bei aller Diskussion um die schwierige Bilanzierung von Finanzinstrumenten und andere „moderne“ Probleme rückt gelegentlich ein Posten in den Hintergrund, der gerade für die deutsche Wirtschaft von existentieller Bedeutung ist: Das immaterielle Vermögen. Seit Jahrzehnten wird um dessen Bilanzierung im deutschen und auch im internationalen Raum heftig gerungen. Für den Erfolg der Unternehmen haben die sogenannten weichen Faktoren immer größere Bedeutung. Mit der Bedeutungssteigerung der immateriellen Güter hält ihre Bilanzierung aber nicht Schritt. Das DRSC hatte jüngst den Entwurf E-DRS 32 zur Bilanzierung immaterieller Güter vorgelegt, der in vielen Punkten Anlass zur Diskussion gibt. Mit diesem Blogbeitrag will ich davon losgelöst eine Sammlung von Fragen zu immateriellen Gütern beginnen. Über die Ergänzung weiterer Fragen über die Kommentarfunktion würde ich mich sehr freuen.

Was ist überhaupt ein immaterielles Gut?

Wann liegt ein Vermögensgegenstand vor?

Sollen für immaterielle Güter besondere Ansatzvoraussetzungen bestehen und wie sind sie gegebenenfalls auszugestalten?

Ist eine Unterscheidung in selbst geschaffene und erworbene immaterielle Güter für Bilanzierungszwecke sinnvoll?

Wie werden zusammengesetzte Güter in der Bilanzierung behandelt? Ist es vorstellbar, dass abseits der banalen Fälle eines Patents auf Papier oder einer Software auf einem Datenträger der immaterielle Teil den materiellen dominiert und wie soll man das feststellen? Als Diskussionsbeispiel ließe sich etwa ein iphone anführen, bei dem die Nutzer gerne auf die einfache Bedienung, das Design und sicher auch auf das Image der Marke abstellen, während die Hardware sich vermutlich nicht so wesentlich von  anderen hochwertigen Geräten unterscheidet. Sollte man ein solches Smartphone dann als immaterielles Gut bilanzieren? Sicher angesichts der sehr traditionellen Verkehrsauffassung eine provokante Frage.

Wie kann zwischen dem Zugang eines zu bilanzierenden immateriellen Gutes als Vermögensgegenstand und einer bloßen Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses unterschieden werden?

Sollten immaterielle Güter in der steuerlichen Gewinnermittlung anders behandelt werden als materielle Güter.

Wie sind bilanzierte immaterielle Güter bei Zugang und in der Folge zu bewerten? So leiden die international verbreiteten Bewertungsverfahren, wie etwas in IDW S 5 abgebildet, in weiten Teilen unter dem Ermittlungs- bzw. dem Zurechnungsproblem. Das gilt besonders für das Anlagevermögen. Aufgrund der Heterogenität gerade des immateriellen Vermögens fällt eine beschaffungsmarktseitige Wertermittlung mangels direktem Vergleichsmaßstab schwer und bei Anwendung kapitalwertorientierter Verfahren lassen sich Zahlungs- oder Ertragsüberschüsse häufig kaum sachgerecht und willkürfrei zurechnen oder die Ermessenspielräume sind erheblich.

Welche Bedeutung hat die Abbildung immaterieller Güter für die Berichtsadressaten? Sollte in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die heterogenen Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses eine Differenzierung vorgenommen werden, etwa über den Weg einer Ausschüttungssperre?

Wie man sieht: Die Fragen sind vielfältig! Einen Teil hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit beantwortet, wobei die gesetzgeberischen Wertungen einem Wandel unterworfen sind. Die Einführungen eines Aktivierungswahlrechts für selbst geschaffenes immaterielles Anlagevermögen mit dem BilMoG sollte angesichts der ökonomischen Bedeutung immaterieller Güter als ein erster Schritt gewertet werden. Die heterogenen Regelungen, z.B. Anlage- vs. Umlaufvermögen, erworbenes vs. selbst geschaffenes Vermögen, lösen zahlreiche eigene Abgrenzungsprobleme aus.

Mit E-DRS 32 unternimmt das DRSC einen Versuch, de lege lata mehr Klarheit zu schaffen. Die Regelungen sind aber nur in Teilen hilfreich, weil über die Beschreibung gesetzlicher Anforderungen hinausgehend, und teils auch fragwürdig.

Es bleibt auch nach einem heißen Sommer viel zu diskutieren.

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