Werden bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Mitbestimmung im Aufsichtsrat von Unternehmen auch Arbeitnehmer berücksichtigt, die im Ausland beschäftigt werden?
Diese Frage hatte das Landgericht Frankfurt/M in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 bejaht (Urteil vom 16.02.2015 – 3-16 O 1/14) und damit für einiges Aufsehen bei deutschen Unternehmen gesorgt. Das Mitbestimmungsgesetz sieht die Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats vor, wenn mehr als 2000 Arbeitnehmer im Konzern beschäftigt werden. Das Landgericht Hamburg hat sich nun mit seiner Entscheidung vom 06.02.2018 – Az.: 403 HKO 130/17 gegen das LG Frankfurt gestellt und die Auffassung vertreten, dass nach dem Regelungszweck des Mitbestimmungsgesetzes nur auf Arbeitnehmer im Inland abzustellen ist.
Dabei befasste sich das Gericht aber auch mit gewichtigen Gegenargumenten, unter anderem eine Stellungnahme in einem Schlussantrag des Generalanwalts des EuGH aus dem Jahr 2017. Dieser war zum Ergebnis gekommen, dass eine Berücksichtigung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern bei den Regeln der Mitbestimmung keinen Eingriff in die Souveränität des jeweiligen Staates darstellen würde. Das tragende Argument der in jeder Hinsicht überzeugenden Entscheidung des Landgerichts Hamburg war schließlich, dass Arbeitnehmer von im Ausland belegenen Betrieben den dortigen gesetzlichen Regelungen unterliegen würden.
Fazit:
Nach richtiger Ansicht sind für die Zwecke der Mitbestimmung nur inländische Arbeitnehmer maßgeblich, diese Frage bleibt aber weiter umstritten und ist nicht höchstrichterlich geklärt.