Durch rechtswidriges Krypto-Mining entstehen dem Opfer Schäden in Gestalt erhöhter Stromkosten und infolge der Mehrbelastung ggf. defekter Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik.
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist dem Grunde nach möglich. Aufwendungen, die vorrangig zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei jedoch außer Betracht. Problematisch stellen sich Feststellung und Nachweis der durch das rechtswidrige Krypto-Mining entstandenen Schäden dar. Wie sind die Mehrkosten des Geschädigten im Detail quantifizierbar?
Die höheren Stromkosten lassen sich rechnerisch grundsätzlich durch Gegenüberstellung des Stromverbrauchs des Vorjahres und des Erklärungsjahres ermitteln. Ein dabei festgestellter Mehrverbrauch kann jedoch auch auf anderen Gründen beruhen. Jegliche anderen (verbrauchsbeeinflussenden) Gründe auszuschließen und die Erhöhung somit glaubhaft allein auf das verdeckte Krypto-Mining zurückzuführen, wird regelmäßig nicht gelingen.
Gleiches gilt für Aufwendungen infolge defekter Geräte (insbesondere deren Ersatzbeschaffung). Der Defekt der Geräte ist auch infolge anderer Ursachen – abseits des Krypto-Minings – denkbar. Das private Nutzungsverhalten ist objektiv untrennbar mit dem schädigenden Krypto-Mining verbunden, sodass eine alleinige Veranlassung durch das zwangsläufige Ereignis des rechtswidrigen Krypto-Minings ausscheidet.
Ferner wären Ersatzleistungen von dritter Seite zum Ausgleich der Schäden (z. B. Versicherungsentschädigungen) von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, da insoweit keine wirtschaftliche Belastung besteht.
Fazit:
Der mögliche Abzug der Schäden infolge des Krypto-Minings als außergewöhnliche Belastung scheitert zwar nicht am gesetzlichen Wortlaut, aber am Fehlen einer objektiven und praktikablen Nachweis- und Aufteilungsmöglichkeit der Aufwendungen.
Diese verbleiben somit untrennbar mit der Sphäre nichtabzugsfähiger Kosten der allgemeinen Lebensführung verhaftet.
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag im NWB Experten-Blog:
Cyber-Versicherung: für Privatpersonen abzugsfähig?
Illegales Krypto-Mining (Teil 1)
Bei illegalem Krypto Mining muss es im Vorfeld ein Eindringen des Täters in das Computersystem des geschädigten gegeben haben. Sofern dieses Eindringen nachgewiesen werden kann, sollte auch der Nachweis der Schädigung von Dritter Seite und somit der Betriebsausgabennachweis erfüllt sein. Das illegale Verwenden eines Computersystems müsste auch im Log des Systems ersichtlich sein, womit ein weiteres Indiz für eine illegale Verwendung gegeben wäre.