Illegales Krypto-Mining: Schäden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? (Teil I)

Kryptowährungen, insbesondere Bitcoin, erfahren große mediale Beachtung. Aus dem Hype um das Blockchain-Prinzip versuchen Nutzer vermehrt auch auf rechtwidrige Weise Kapital zu schlagen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist seinem Jahresbericht 2018 auf die zunehmende Gefährdungslage und Schadenshöhe durch rechtswidriges Krypto-Mining hin.

Dabei werden Smartphones, Tablets oder auch vernetzte (Haushalts-)Geräte des Smart Home (z. B. SmartTV, Alarmanlage) „gekapert“, um deren gesammelte Rechenleistung verdeckt zur Erzeugung von Bitcoins (sog. Mining) fremd zu nutzen.

Ein solcher Missbrauch ist zum Teil dadurch feststellbar, dass die gekaperten Geräte zum Erzeugen der Bitcoins unter Volllast bzw. zu unüblichen Zeiten laufen und für den eigentlichen Nutzen dann merklich langsamer reagieren. Den Geschädigten entstehen durch die Fremdnutzung der Geräte erhöhte Stromkosten. Zudem besteht das Risiko, dass die gekaperten Geräte aufgrund der Dauerbelastung überhitzen und dauerhaft nicht mehr nutzbar sind. Vor allem für Privathaushalte, die durch unfreiwilliges Krypto-Mining geschädigt wurden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung der entstandenen Kosten.

Außergewöhnliche Belastungen ermäßigen die Einkommensteuer, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen, § 33 Abs. 1 EStG. Den Geschädigten des illegalen Krypto-Minings erwachsen gegenüber der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erhöhte Aufwendungen.

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Den Schäden des rechtswidrigen Krypto-Minings hat der Geschädigte sich nicht entziehen können. Insbesondere hat dieser dem fremdgesteuerten Mining nicht zugestimmt. Zwangsläufigkeit ist gegeben.

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung erscheint dem Grunde nach möglich.

Lesen Sie in Teil II des Beitrags, welche Nachweisanforderungen bestehen und wie die Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung bestimmt wird.

Weitere Informationen:

BSI, Lagebericht zur IT-Sicherheit in Deutschland 2018

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