IFRS 17 betrifft uns nicht – Schnell geirrt!

Nach jahrelanger Diskussion hat der IASB IFRS 17 zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen verabschiedet. Jetzt werden viele schnell mit Lesen aufhören wollen. Schließlich sei man keine Versicherung. So einfach ist es aber nicht. Nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern auch Unternehmen anderer Branchen können in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen.

Der IASB hat am 18. Mai 2017 IFRS 17 verabschiedet. Wie bei fast allen anderen IFRS handelt es sich auch bei IFRS 17 um keinen nur für eine bestimmte Branche geltenden Standard, auch wenn Versicherungsunternehmen die hauptbetroffenen Anwender sein werden. In den Anwendungsbereich fallen jedoch Versicherungsverträge im Sinne von IFRS 17, unabhängig davon ob sie von einer Versicherung oder einem anderen Unternehmen ausgegeben werden (IFRS 17.BC64).

Unter einem Versicherungsvertrag wird ein Vertrag verstanden, bei dem eine Partei (der Versicherungsgeber) ein erhebliches Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) akzeptiert, indem sie sich verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu entschädigen, wenn ein bestimmtes unsicheres zukünftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer beeinträchtigt (IFRS 17.App. A).

Unter einem Versicherungsrisiko wird dabei ein anderes als ein finanzielles Risiko verstanden, das vom Inhaber eines Vertrags auf den Versicherungsgeber übertragen wird. Als finanzielles Risiko versteht IFRS 17 das Risiko einer möglichen zukünftigen Änderung eines oder mehrerer festgelegter Zinssätze, Finanzinstrumente, Rohstoffpreise, Wechselkurse, Preis- oder Zinssatzindizes, Bonitätsratings oder Kreditindizes oder anderer nichtfinanzieller Variablen, die nicht spezifisch für eine Vertragspartei sind (IFRS 17. App. A).

Einfach ist anders! Glücklicherweise liefert IFRS 17 Beispiele für die Übernahme nicht-finanzieller Risiken, die in den Anwendungsbereich des Standards fallen können, sofern sie signifikant sind (IFRS 17.B26). IFRS 17.B27 enthält Negativbeispiele. Als Versicherungsvertrag nach IFRS 17 können etwa gelten:

  • Versicherung gegen Diebstahl oder Beschädigung,
  • Versicherung gegen Produkthaftung, Berufshaftpflicht, Haftpflicht oder Gerichtskosten,
  • Lebensversicherungs- und vorausbezahlte Bestattungspläne,
  • Versicherung gegen Invalidität und medizinische Kosten,
  • Bürgschaften, z.B. Verträge, die den Inhaber entschädigen, wenn eine andere Partei die zugesagte Leistung, etwa eine Bauleistung, nicht erbringt,
  • Produktgarantien oder Restwertgarantien , die von einer anderen Partei als dem Hersteller oder Händler gegeben werden, Garantien vom Hersteller oder Händler sind nach den Regelungen des IAS 37 bzw. IFRS 15 zu erfassen,
  • Reiseversicherung,
  • Katastrophenanleihen.

Übernimmt etwa ein Mietwagenunternehmen gegen Entgelt auf eigene Rechnung das Risiko des Selbstbehalts der Vollkaskoversicherung, kann es in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen. Entsprechendes kann beispielsweise gelten, sofern ein Telekommunikationsunternehmen Kunden auf eigene Rechnung im Rahmen des Vertrags erworbene Smartphones im Fall der Beschädigung oder des Verlusts kostenfrei ersetzt. Ein weiteres Beispiel kann die Gewährung einer Garantieverlängerung für erworbene Haushaltsgeräte an Bankkunden durch die Bank auf eigene Rechnung sein.

Kniffliger sind Serviceverträge. Sagt ein Unternehmen zu, für ein fixes Entgelt im Fall des Eintritts eines Ereignisses bestimmte Serviceleistungen zu erbringen, kann dies zu einem Versicherungsvertrag i.S. von IFRS 17 führen. Beispiele können etwa eine Mobilitätsgarantie für Autobesitzer oder ein Wartungsvertrag für Anlagen mit integrierter Reparaturleistung sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann hier aber auf die Anwendung von IFRS 17 zugunsten von IFRS 15 verzichtet werden (IFRS 17.8):

  • Das Entgelt wird nicht auf Basis einer Risikoanalyse des konkreten Kunden ermittelt.
  • Der Versicherungsgeber gewährt eine Dienstleistung und keine Geldzahlung.
  • Das Risiko liegt im Wesentlichen in der Inanspruchnahme der Dienstleistung und weniger in der Höhe der anfallenden Kosten.

Auch wenn es noch einige Zeit hin ist, bis eine Anwendung von IFRS 17 ansteht, zeigen die beispielhaft genannten Fälle, dass sich auch Unternehmen außerhalb der Versicherungsbranche Gedanken machen sollten, inwieweit sie vom Standard betroffen sein könnten. Werden Geschäfte getätigt, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen, muss abgewogen werden, ob das Unternehmen die daraus resultierenden Rechnungslegungsregeln auf sich nehmen will oder die betreffenden Vertragsgestaltungen nicht mehr anbietet.

IFRS sollte nach den Vorgaben des IASB ab 1.1.2021 anwendungspflichtig werden. Jedoch hat der IASB für eine Verschiebung der Anwendungspflicht um ein Jahr votiert. Von der EU ist IFRS noch nicht endorsed.

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