Unter diesem Titel hat das Bayerische Landesamt für Steuern, genauer gesagt die Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce), eine Zusammenstellung für Social-Media-Akteure veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist sehr zu begrüßen und auch die zielgruppengerechte Darstellung ist herauszustellen. Daher „Daumen hoch“ an das Landesamt für Steuern.
Dabei beginnt die Zusammenstellung mit folgender Erkenntnis: „Das deutsche Steuerrecht ist komplex. Da fällt es selbst Fachleuten, die sich täglich damit beschäftigen, schwer, den Überblick zu bewahren.“ Auf anschauliche Art beschreibt das Bayerisches Landesamt für Steuern in Form eines FAQ steuerrelevante Bereiche für Influencer. Die Zusammenstellung soll dabei helfen Sensibilität in diesem Bereich herzustellen und zu verdeutlichen, dass bestimmte Pflichten im steuerlichen Kontext bestehen.
Die Zusammenfassung des Landesamt für Steuern widmet sich den Fragen, welche Steuerarten für Influencer relevant sind, welche steuerlichen Obliegenheiten für Influencer bestehen und was bei einer Nichterfüllung dieser Pflichten Folge sein kann. Außerdem wird die Frage aufgegriffen, die für Influencer sehr relevant ist, welche steuerlichen Konsequenzen beim Bezug von Gratisprodukten oder Geschenken resultieren.
Auf ebenfalls zielgruppengerechten neun Seiten schafft es das Landesamt einen kurzen Überblick über die wesentlichen Themen zu geben. Auch hier ein „Daumen hoch“ für das Landesamt für Steuern, welches das komplexe Steuerrecht versucht einfach dazustellen. Wünschenswert wäre es allerdings gewesen, wenn man sich bei der Darstellungsart noch mehr der Zielgruppe angenähert hätte. Zwar verzichtet die Zusammenstellung auf epische Abhandlungen und theoretische Ausführungen, trotzdem hätte das Landesamt für Steuern einen doppelten Daumen nach oben erhalten, wenn unter dem Thema „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ ein Podcast veröffentlicht worden wäre #AnregungfürdieZukunft.
Diese Anregung tut der positiven Intention des Landesamts allerdings keinen Abbruch. Die Veröffentlichung geht zunächst auf die Einkommensteuer ein und beschreibt, wann Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und was beim Zusammenspiel mit anderen Einkunftsarten zu beachten ist. Auch die einseitige Zusammenfassung zur Gewerbesteuer dient dem Verständnis.
Die umsatzsteuerliche Zusammenfassung beginnt mit einer kurzen Beschreibung der Kleinunternehmerreglung. Hilfreich sind auch die Zusammenstellung zur korrekten Rechnungsstellung. Hier werden die Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes anhand eines Beispiels verdeutlicht und auch die Sachzuwendungen werden unter dem Titel „Muss ich Gratisprodukte oder Geschenke versteuern?“ thematisiert. Als Empfehlung des Landesamt für Steuern für Influencer wird in diesem Bereich eine lückenlose Dokumentation der Sachzuwendungen und der ggf. vorhanden Preise angeregt – „Hier gilt: Dokumentieren. Dokumentieren. Dokumentieren.“ (Zitat aus der Veröffentlichung, Seite 8).
Unter dem Titel „Ganz schön komplex. Stimmt.“ Werden abschließende Handlungsempfehlungen für Influencer gegeben. Insgesamt kommt die Zusammenstellung als sympathisch und zielgruppenorientiert bezeichnet werden. Ein Blick auf den Herausgeber, die Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce), macht aber auch deutlich, dass digitale Geschäftsmodelle und die Tätigkeit in sozialen Medien zunehmen in den Blick der Finanzverwaltung gerät.
Dies kommt auch in den Ausführungen der Online-Taskforce zur Erwähnung, verbunden mit dem Hinweis, dass in diesem Bereich viele Auskunftsrechte vorhanden sind (Seite 8). Vermutlich werden in den kommenden Jahren in diesen Bereich noch einiges an Diskussionsbedarfen entstehen.
Diese Zusammenstellung des Bayerischen Landesamt für Steuern lässt sich unter folgendem Link abrufen: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Influencer/