Hopphopp im Galopp! – Sportstudios als Corona-Bilanzierungsproblem

Schon im ersten Lockdown hatte ich mit meiner Frau „geschimpft“, weil sie einfach so ihre Beiträge an das Sportstudio brav weitergezahlt hatte. Das Sportstudio hatte sich einfach „tot gestellt“ und die Zahlungen gerne entgegengenommen. Nach der zwischenzeitlichen Öffnung durfte meine Frau dann feststellen, dass sie trotzdem nicht in die begehrten, weil aufgrund der Hygieneauflagen knappen Kurse kam, sondern nur die Geräte benutzen konnte. Das Ganze wiederholt sich jetzt mit dem zweiten Lockdown.

Mir ging die ganze Zeit im Kopf herum, was die Lockdown-Situation für die Bilanzierung des Sportstudios bedeutet. Mangels persönlicher Betroffenheit – ich bevorzuge Wandern, Radfahren und Schwimmen im See – habe ich das aber nicht weiterverfolgt. Jetzt hat das IDW einige wertvolle Hinweise gegeben, die als sachgerechte Lösung erscheinen und die ich daher als Grundlage für meine Überlegungen zum Thema verwenden möchte.

Aus Sicht des Sportstudios kommt es durch Kunden, wie meine Frau, zu einem regelmäßigen Geldzufluss, ohne dass während des Lockdowns Leistungen erbracht werden. Kann das Sportstudio das Geld jetzt einfach so als Ertrag buchen?

Um die regelmäßig im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens erhaltenen Einzahlungen als Umsatzerlös iS von § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu buchen, müssten die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt sein. D.h. konkret die vereinbarte Leistung hätte durch das Sportstudio erbracht werden müssen. Da die Beiträge regelmäßig für die Nutzungsmöglichkeit der Einrichtungen und Angebote der Sportstudios erbracht werden, ist von einer zeitabhängigen Leistungsverpflichtung auszugehen. Das Studio räumt den Kunden die Nutzungsmöglichkeit für einen Zeitraum ein. Wegen des Lockdowns war und ist die Erbringung dieser Leistung aber nicht möglich. Also ist es in der beschriebenen Situation nichts mit Umsatzerlös.

Könnte man die erhaltenen Zahlungen dann wenigstens als sonstigen betrieblichen Ertrag erfassen? Eher “Nö“, hier könnte man zwar auf die Idee kommen, dass das Geld ja auf dem Konto des Sportstudios sei. Das bedeutet aber nicht, dass das Sportstudio diese erhaltenen Zahlungen auch einfach so behalten darf. Soweit und sofern das Sportstudio seine zugesagte Leistung, wenn auch unfreiwillig, nicht erbracht hat, spricht hier vieles für einen zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Kunden und Kundinnen. Das ist natürlich im Einzelfall zu prüfen. Sofern von einem Rückzahlungsanspruch der Betroffenen auszugehen ist, der dann den Verjährungsvorschriften unterliegt, ist der volle Betrag zu passivieren. Mit explizitem Verzicht auf den Rückzahlungsanspruch oder Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt dann die ertragswirksame Vereinnahmung als sonstiger betrieblicher Ertrag.

Teils vereinbaren Sportstudios mit den Kunden und Kundinnen, dass diese statt einer Rückzahlung künftig das Angebot des Sportstudios nutzen dürfen, ohne dafür eine weitere Zahlung zu leisten. Das können etwa über das gebuchte Paket hinaus nutzbare Zusatzleistungen sein oder auch zahlungsfreie Nutzungszeiträume im Rahmen des gebuchten Leistungspakets. Auch hier liegen vor der Erbringung der vereinbarten Leistungen nicht die Voraussetzungen für die ertragswirksame Erfassung von Umsatzerlösen vor. Soweit es sich regelmäßig um zeitraumbezogene Leistungszusagen handelt, kommt eine Passivierung von erhaltenen Anzahlungen nicht in Betracht, sondern die erhaltenen Zahlungen sind nach § 250 Abs. 2 HGB als passive Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren.

Weitere Informationen:

Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 3. Update) (Fachlicher Hinweis des IDW)  v. 28.01.2021 (auf www.idw.de)

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