Homeoffice und 3G am Arbeitsplatz im Kampf gegen die Corona-Pandemie

Am 18.11.2021 hat der Bundestag mehrheitlich eine Revision des IfSG in der Ausschussfassung (BT-Drs.20/78) mit schärferen Regeln für Homeoffice und 3G am Arbeitsplatz beschlossen, der Bundesrat soll am 19.11.2021 zustimmen.

Wie sind die sich abzeichnenden Neuregelungen am Arbeitsplatz zu bewerten?

Hintergrund

Die am 25.3.2020 erstmal vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 S. 1 IfSG) wurde zuletzt am am 25.8.2021 verlängert und endet mit Ablauf des 25.11.2021 (§ 5 Abs. 1 S. 3 IfSG). Die (vermutliche) neue Ampel-Koalition will die Feststellung trotz neuer Rekord-Inzidenzzahlen nicht bundesweit verlängern; allerdings sollen die Länder künftig auf Landesebene eine entsprechende epidemische Lage feststellen können (§ 28a Abs. 8 IfSG n.F.).

Was soll sich am Arbeitsplatz ändern?

Die bisherige Corona-ArbSchV wird über den 25.11.2011 hinaus bis zum 19.3.2022 verlängert (Art. 13 des Artikelgesetzes, BT-Drs. 20/15) und enthält keine gravierenden inhaltlichen Änderungen.

Neu ist aber durch unmittelbare Regelung im IfSG:

Homeoffice: Die bislang von Frühjahr 2021 bis 30.6.2021 im Rahmen der sog. Bundesnotbremse geltende Homeoffice Verpflichtung wird reaktiviert. Mit dem neuen IfSG (§ 28 b Abs. 4 IfSG n.F.) muss Beschäftigten mit Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden, es sei denn, das ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich (z.B. im Produktionsbereich. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, außer die Arbeitsleistung „zu Hause“ ist wegen räumlicher Enge, fehlender technischer Infrastruktur oder anderer zwingender Gründe nicht möglich.

3G-Regelung am Arbeitsplatz: An Arbeitsplätzen, an denen physischer Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen ist, gibt es für Beschäftigte ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis keinen Zutritt mehr geben. Arbeitgeber müssen diese 3G-Regel am Arbeitsplatz täglich kontrollieren und dokumentieren. Neu ist auch, dass hiermit eine Auskunftspflicht einhergeht, Arbeitnehmer müssen auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Wie sind die neuen Regeln zu bewerten?

Ob die reaktivierte Homeoffice-Verpflichtung einen richtungsweisenden Beitrag zu einem wirksamen betrieblichen Infektionsschutz leisten kann, ist mit vielen Fragezeichen verbunden. Arbeitnehmer können sich dem Homeoffice künftig nicht mehr verweigern, wenn sie keine triftigen Gründe haben. Dem widerspricht, dass viele Arbeitnehmer ein vollständiges Homeoffice ablehnen, weil sie lieber einen Teil ihrer Arbeitsleistung unmittelbar im Unternehmen erbringen wollen. Aus Arbeitgebersicht ist kritisch anzumerken, dass mit der Angebotsverpflichtung häufig auch eine „Flucht ins Homeoffice“ verbunden sein kann, die den Arbeitnehmer von der 3G-Regel dispensiert. Das ist dann der Preis, um zur Reduktion von Infektionszahlen beizutragen.

Die neue 3G-Regel für in Präsenz Beschäftigte ist ein richtiger, vor allem notwendiger Schritt auf Weg aus der Pandemie. Da sich Impfverweigerer jeden Tag testen und dem Arbeitgeber nachweisen müssen, dürfte der Druck steigen, sich doch noch (endlich!) impfen zulassen. Derzeit müssen nämlich Ungeimpfte und Nicht-Genesene bei einer Fünf-Tage-Woche zwei Tests pro Woche auf eigene Kosten durchführen lassen, weil es seit Anfang November nur einen kostenlosen Bürgertest pro Woche gibt, Arbeitgeber andererseits nur zweimal pro Woche auf ihre Kosten ein Testangebot zu machen haben. Wenn also eine – jedenfalls im betrieblichen Bereich – eine deutlich steigende Impfquote die Folge ist, hat sich dich 3G-Regel am Arbeitsplatz bewährt, auch wenn die vom Arbeitgeber geschuldete Kontrolle von 3G zu einer gewaltigen Bürokratie- und Kostenlast für Unternehmen führt.

Wie geht’s weiter?

Am 19.11.2021 muss dem Gesetzesbeschluss des Bundestages noch der Bundesrat zustimmen, das wird spannend. Wie diese Entscheidung ausgeht, wird sicher auch maßgeblich vom Ergebnis der heutigen MPK beeinflusst.

Quellen:

 

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