Homeoffice-Pauschale – Ziel verfehlt?

Für das Homeoffice ist nun nach dem Jahressteuergesetz 2020 für viele Steuerpflichtige eine Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenpauschale von bis 600 Euro drin. Bringt es das?

Grundüberlegung

Viele Steuerpflichtige sind in diesem Jahr von Kurzarbeit betroffen. Erhalten sie Kurzarbeitergeld, so ist dies zwar nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei, erhöht aber aufgrund der Berücksichtigung unter dem Progressionsvorbehalt den Steuersatz. Viele Steuerpflichtige sind gezwungen, nur aus diesem Grund eine Steuererklärung für das Jahr 2020 einzureichen. Hier könnten Nachzahlungen auf sie zukommen. Im besten Fall verringert sich nur eine mögliche Erstattung. Dem hätte die Homeoffice-Pauschale entgegenwirken können.

Die Homeoffice-Pauschale

Nach dem Jahressteuergesetz 2020 haben Steuerpflichtige in den Jahren 2020 und 2021 die Möglichkeit, eine Homeoffice-Pauschale i.H.v. 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Kalenderjahr) steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen. Allerdings wird diese Pauschale nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz1 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt. Wer also z.B. einen kurzen Arbeitsweg hat und keine oder nur geringe Werbungskosten hat, kommt nicht in den Genuss dieser Pauschale.

Wer bisher bereits die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen konnte, lag häufig bereits über dem Werbungskostenpauschbetrag. Sind diese Aufwendungen höher, ist dieser Abzug vorrangig zu berücksichtigen.

Werbungskostenerstattung durch den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber kann aus beruflichen Gründen dem Arbeitnehmer die Werbungskosten erstatten. Die Erstattung von Werbungskosten ist jedoch begrifflich Arbeitslohn und daher grundsätzlich steuerpflichtig. Eine steuerfreie Erstattung setzt daher eine gesetzliche Grundlage voraus.

So stellt zum Beispiel § 3 Nr. 13, 16 EStG folgende Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei:

  • Erstattung von Reisekosten,
  • Erstattung von Umzugskosten,
  • Trennungsgelder,
  • Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.

Darüber hinaus ist in folgenden Fällen ein steuerfreier Werbungskostenersatz möglich:

  • Werkzeuggeld, also Entschädigung für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 30 EStG),
  • die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG),
  • die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§3 Nr. 32 EStG).

In diesen Fällen ist der Steuerpflichtige mit den Aufwendungen nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihm kein Werbungskostenabzug möglich ist.

Leider gibt es keine gesetzliche Regelung, nach der eine steuerfreie Erstattung der Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber möglich ist. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber führt somit immer zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Arbeitnehmer; allerdings behält er dadurch das Recht zum Werbungskostenabzug.

Wer profitiert von der Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale ist in den Fällen vorteilhaft, in denen die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt sind und der Abzug dieser Aufwendungen nicht möglich wäre. Arbeitnehmer, deren Werbungskosten mit oder ohne der Homeoffice-Pauschale den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt, dürften hiervon profitieren. Ebenso auch Unternehmer, die z.B. eine Büromiete zahlen, aber ins Homeoffice ausweichen mussten und hier über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen, können ebenfalls diese Pauschale geltend machen.

3 Gedanken zu “Homeoffice-Pauschale – Ziel verfehlt?

  1. Die Erstattung von Auslagen ist nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Dazu zählen die Auslagen fürs Home-Office auch dann, wenn der Gesetzgeber sie pauschaliert.

  2. Sehr guter Hinweis; danke! – Es ist richtig: § 3 Nr. 50 EStG stellt zwei Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei: 1. durchlaufende Gelder und 2. Auslagenersatz. Zwar sind Homeofficezuschläge grds. steuerpflichtiger Werbungskostenersatz. Sie sind aber nach Auffassung der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 oder Nr. 50 EStG steuerfrei, wenn sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen; siehe hierzu auch R 9.13 Abs. 2 LStR und NWB-Kommentar zum EStG, § 3 Nr. 50, Rz. 458.

  3. Ich glaube allerdings, dass die Finanzverwaltung R 9.13 LStR im „Corona-Homeoffice“ nicht anwenden wird. Das dort referenzierte Heimarbeitsgesetz gilt m.E. nur für Fälle von dauerhafter Heimarbeit, nicht aber bei vorrübergehender Arbeit aus dem Homeoffice. Die Anwendung von § 3 Nr. 50 EStG habe der Kollege Muche und ich hier diskutiert: https://www.nwb-experten-blog.de/kann-der-arbeitgeber-die-homeoffice-pauschale-steuerfrei-auszahlen/

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