Die neue Homeoffice-Pauschale ist politisch sicherlich gut gemeint, doch wie wir nun erkennen müssen, führt sie in der Praxis durchaus zu zahlreichen Fragen. Kürzlich wurde an die Finanzbehörden der Länder offenbar mehrfach die Frage herangetragen, ob die steuerlich abziehbaren Kosten für eine Monats- oder Jahreskarte des ÖPNV anteilig gekürzt werden müssen, soweit die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird. Denn eigentlich sollen sich die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Fahrtkosten ja gegenseitig ausschließen – so zumindest die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers.
Doch ganz so kleinlich ist die Finanzverwaltung im Bereich der Monats- und Jahreskarten für Bus und Bahn glücklicherweise nicht. Das Finanzministerium Thüringen jedenfalls verfügt mit Erlass vom 17.2.2021 (S 1901-2020 Corona–21.15, 30169/2021):
„Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.“
Die Auffassung ist offenbar bundeseinheitlich abgestimmt worden, so dass hier Rechtssicherheit herrscht.