Homeoffice-Pauschale bei verschiedenen Einkünften des Steuerpflichtigen

Üben Steuerpflichtige eine – oder auch mehrere – nebenberufliche Tätigkeiten aus, so erzielen sie regelmäßig auch verschiedene Einkunftsarten. Einkommensteuerlich wirft dies für verausgabte Aufwendungen die Frage auf, ob diese mit einer der Tätigkeiten zusammenhängen und daher (anteilig) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können. Oder die Aufwendungen hängen mit mehreren Tätigkeiten zusammen und sind dann zur Berücksichtigung bei den verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen. Für die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale könnte diese Problemstellung auftreten, wenn in der eigenen Wohnung während des Lockdowns verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen worden ist.

Häusliches Arbeitszimmer bei verschiedenen Einkünften

Für das häusliche Arbeitszimmer geht das BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I S. 1320, Rz. 19, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Aufwendungen entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen sind. Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wird ein Höchstbetrag von 1.250 € gewährt. Kosten, die auf die verschiedenen Tätigkeiten im Arbeitszimmer entfallen, können anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abgezogen werden.

Oder einfach ausgedrückt: Der Höchstbetrag von 1.250 € kann bei mehreren Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nicht vervielfacht werden. Das erscheint auch folgerichtig, da die zwar die Betriebskosten auch von der Intensität der Wohnungsnutzung abhängen, sich die Raumkosten aber nicht aufgrund zweier verschiedener Tätigkeiten im Arbeitszimmer verdoppeln.

Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale mehrfach zu gewähren?

Wird die berufliche Tätigkeit in den eigenen vier Wänden ausgeübt, ohne dass ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, wird in 2020 und 2021 eine Pauschale von 5 € pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gewährt. Die Pauschale ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 600 € gedeckelt. Nach der gesetzlichen Formulierung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b) S. 4 EStG „für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung“ wird der Höchstbetrag von 600 € einmalig für alle Einkunftsarten gemeinsam gewährt. Dies betrifft auch Ausbildungs- und Studienzwecke in der Wohnung. Auch diese sind mit dem einmaligen Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale von 600 € abgegolten.

Übt der Arbeitnehmer neben seiner nichtselbständigen Hauptbeschäftigung eine selbständige (Neben-)Tätigkeit im Homeoffice aus, so kommt es hingegen darauf an, ob die tatsächlichen Werbungskosten (inklusive Homeoffice-Pauschale) rechnerisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € übersteigen. Kommt nämlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Ansatz, ist die Homeoffice-Pauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht berücksichtigt worden. In diesem Fall steht die Homeoffice-Pauschale bis zum Höchstbetrag von 600 € noch zum Abzug bei den Gewinneinkünften aus der selbständigen Nebentätigkeit zur Verfügung. Eine Aufteilung ist meines Erachtens – anders als beim häuslichen Arbeitszimmer – wegen des vereinfachenden Charakters der Pauschale ohne Einzelnachweis entstandener Kosten nicht geboten.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Neue Homeoffice-Pauschale auch für Studierende und Auszubildende


Zu diesem Thema ist in der NWB Datenbank (ab Kanzleipaket PRO) die Arbeitshilfe Häusliches Arbeitszimmer – Übersicht erschienen. Als Abonnent steht es Ihnen kostenfrei zur Verfügung. Sie möchten das Kanzleipaket testen? Für mehr Infos klicken Sie auf den Banner.

Ein Kommentar zu “Homeoffice-Pauschale bei verschiedenen Einkünften des Steuerpflichtigen

  1. Hallo Michael,

    danke für deinen Beitrag.

    Wie und wo trägt man denn nun die Homeoffice-Pauschale ein, wenn man sie sowohl als AN als auch als Anlage-EÜR-Abgeber geltend machen will? Oder nur bei einem von beidem dann? Beliebig?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

43 − 40 =