Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt lediglich wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen können dann bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden. Ist das häusliche Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt abgezogen werden. Daraus folgt auch das Home-Office nicht gleich Home-Office ist, zumindest im Hinblick auf dessen steuerliche Abzugsfähigkeit.
Tatsächlich müssen nämlich verschiedene Varianten unterschieden werden: Sofern ausschließlich im Home-Office gearbeitet wird und beim Arbeitgeber auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es unstrittig, dass das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit ist. Die Folge: Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können unbegrenzt abgezogen werden.
In der Praxis kommt es jedoch auch häufig vor, dass Arbeitnehmer sowohl im Unternehmen des Arbeitgebers als auch im Home-Office tätig werden. Sofern diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers qualitativ gleichwertig ist, entscheidet die zeitliche Komponente. Wird mehr im Arbeitszimmer gearbeitet, findet sich hier wiederum der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit und die Aufwendungen sind unbegrenzt abziehbar.
Wird hingegen mehr im Büro des Arbeitgebers und weniger zu Hause gearbeitet, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigt werden, da insoweit der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Betätigung im Unternehmen des Arbeitgebers liegt und auch dort ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige an seinen Home-Office-Tagen nicht im Büro des Arbeitgebers arbeiten darf oder kann. In diesem Fall steht ihm der andere Arbeitsplatz im Unternehmen nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, weshalb die Aufwendungen für den heimischen Arbeitsplatz zumindest wieder bis zum Höchstbetrag von 1.250 € steuermindernd berücksichtigt werden dürfen.