Bereits vor einiger Zeit hatte ich die (kaum vorhandenen) Möglichkeiten zur Berichtigung eines fehlerhaft festgestellten Einlagekontos dargestellt (siehe „Der Fluch des steuerlichen Einlagekontos“). Anlass zur Hoffnung gibt nun ein Urteil des FG Köln vom 07.04.2016 (13 K 37/15). Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Die gesonderte Feststellung des Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG war fehlerhaft, ist jedoch zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Irgendwann wurde der Vorbehalt aufgehoben, der materielle Fehler jedoch nicht korrigiert. Ein Einspruch erfolgte nicht. Erst nach einiger Zeit ist dem Berater der Fehler aufgefallen und er beantragte eine Änderung nach § 129 AO.
Das FG Köln hat diesem Begehren nun – für viele überraschend – stattgegeben. Es sieht in der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen rein mechanischen Akt ohne eigene Rechtsprüfung. Für eine offenbare Unrichtigkeit spreche, dass der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals „nach den Erfahrungen des Senats weder von Seiten der Steuerpflichtigen noch von Seiten der Finanzverwaltung besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird“. Umso näher liege es, im Falle von fehlerhaften Feststellungen ein mechanisches Versehen anzunehmen. Mithin sei ein Übernahmefehler gegeben, der gemäß § 129 korrigiert werden könnte. Ob andere Finanzgerichte die Auffassung teilen, ist wohl fraglich. Allerdings ist das Urteil des FG Köln – soweit ersichtlich – rechtskräftig und sollte daher bei Streitigkeiten angeführt werden.
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