Höhere Grundsteuer auf baureife Grundstücke

Städte und Gemeinden sollen mit der Grundsteuerreform die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten. Das sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (BT-Drs. 19/13456) vor.

Hintergrund

Das BVerfG hatte im April 2018 entschieden, dass der Gesetzgeber bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Für die Umsetzung neuer Bewertungsverfahren wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2024 eingeräumt. Im Sommer hat sich die Regierungskoalition auf ein Gesetzespaket zur Änderung des Grundgesetzes und des Bewertungsrechts geeinigt. Der jetzige Entwurf ist inhaltlich identisch mit dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bereits im Sommer eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/11086).

Mobilisierung baureifer Wohngrundstücke

Im Gesetzentwurf wird auf den erheblichen Wohnungsmangel insbesondere in Ballungsgebieten hingewiesen. Mit dem erhöhten Satz soll über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Gesetzentwurf:

„Die damit verbundene Wertentwicklung von Grundstücken wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Diese Grundstücke werden nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung werden diese Grundstücke nicht zugeführt. Trotz des damit vorhandenen Baulands wird der erforderliche Wohnungsbau ausgebremst.“

Das bedeutet im Einzelnen:

  • Bisher konnten die Gemeinden bei der Grundsteuer zwei verschiedene Hebesätze festlegen, die einheitlich für die in der Gemeinde befindlichen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) einerseits und für die Grundstücke (Grundsteuer B) andererseits sein mussten.
  • Mit der geplanten neuen Grundsteuer C sollen die Gemeinden – neben ihrer bauplanerischen Hoheit – ergänzend für die Baulandmobilisierung für Wohnzwecke das Instrument einer Lenkungssteuer an die Hand bekommen. Um die baureifen Grundstücke für die Bebauung zu mobilisieren, wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, einen erhöhten Hebesatz auf baureife Grundstücke festzusetzen. Da der Gesetzentwurf auf die Mobilisierung baureifer Grundstücke zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums abzielt, sind Betriebsgrundstücke (die der Grundsteuer B unterliegen) zur Bevorratung betrieblicher Erweiterungsflächen nicht betroffen.
  • Die Erhebung der Grundsteuer mittels eines besonderen Hebesatzes ist beschränkt auf die besondere Grundstücksgruppe der sog. „baureifen Grundstücke“. Als solche gelten nur unbebaute Grundstücke, die der Grundsteuerpflicht unterliegen und innerhalb oder außerhalb eines Plangebiets trotz ihrer Baureife nicht baulich genutzt werden. Dabei bleiben Hinderungsgründe zivilrechtlicher Art, die einer möglichen sofortigen Bebauung entgegenstehen, bei der Beurteilung der Baureife unberücksichtigt.
  • Im Falle der gesonderten Festsetzung eines Hebesatzes für die besondere Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke kann dieser innerhalb des Gemeindegebiets nur einheitlich zur Anwendung kommen , ferner muss der Hebesatz dem Gesetzeszweck entsprechend höher als für die übrigen Grundstücke sein . Eine unterschiedliche Festsetzung von gesonderten Hebesätzen für innerhalb eines Gemeindegebiets unterschiedlich belegene baureife Grundstücke ist damit ausgeschlossen.
  • Wie bisher haben die Kommunen die Möglichkeit, den Hebesatz der Grundsteuer C jährlich neu festzusetzen, je nachdem, ob und in welcher Höhe die Lenkungssteuer erforderlich ist.
  • Die neue Grundsteuer C soll nach dem Gesetzentwurf erstmals ab 1.1.2025 erhoben werden können.

Wie geht’s weiter?

Nachdem sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf bereits am 27.6.2019 in erster Lesung befasst hatte, hat der Bundesrat nachfolgend im Bundesrat am 20.9.2019 keine Bedenken gegen den Gesetzentwurf erhoben (BR-Drs. 327 und 353/19 (Beschluss)). Nunmehr stehen die weiteren Lesungen im Bundestag an.

Quellen


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