Die ersten sprechen schon wieder von einer Immobilienblase und betrachten mit Sorge die (zumindest derzeit) anhaltenden Steigerungen am Immobilienmarkt. Verkehrswerte und Mieten scheinen (zumindest in den Ballungsgebieten) nur den Weg nach oben zu kennen. Bei all diesen Preissteigerungen ist eine Frage unausweichlich: Kann der Höchstbetrag beim häuslichen Arbeitszimmer von 1.250 Euro noch sachgerecht sein? So zumindest eine parlamentarische Anfrage im Bundestag (BT-Drucksache 18/7510).
Die ganz klare Antwort seitens des Bundesfinanzministeriums: „Die Bundesregierung hält den Betrag von 1.250 Euro auch weiterhin für sachgerecht.“ Ganz gleich welche Partei oder welche Parteien gerade die Bundesregierung stellt, aus Regierungskreisen hätte eine andere Antwort auch verwundert. Der Grund: Schließlich bedeutet ein höherer Höchstbetrag auch weniger Steuereinnahmen.
Tatsächlich scheint es aber auch so, dass die Bundesregierung dennoch Recht hat, denn bereits in 1999 (Az: 2 BvR 301/98) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.
Auch war seinerzeit kein anderer Verfassungsverstoß ersichtlich. Da insoweit der Höchstbetrag auch nicht an der aktuellen Marktsituation am Immobilienmarkt festgemacht wurde, dürfte auch heute (bei einem deutlich teureren Immobilienmarkt) nicht gegen die Höhe des Höchstbetrag von 1.250 Euro sprechen. Dennoch: Früher oder später wird das Thema sicherlich wieder gerichtlich hochkochen, denn die Beschränkung der Arbeitszimmerkosten ist einfach vielen Steuerbürgern ein Dorn im Auge.
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