Das FG Hamburg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige, der Besitzes eines Döner-Imbisses, offenbar in erheblichem Maße Steuern hinterzogen hatte. Wie so oft in solchen Fällen ist das Finanzamt – aus sachlichen oder aus zeitlichen Erwägungen heraus – nicht in der Lage, alle Umsätze genauestens zu ermitteln und sucht sich daher einen – vermeintlich – repräsentativen Zeitraum aus, um die dort ermittelten Zahlen bzw. Hinzuschätzungen auf den gesamten Prüfungszeitraum anzuwenden. Auch in dem Fall des Dönerimbisses ist man so vorgegangen. Für den Zeitraum Juni/Juli 2009 wurden aufgrund von Prüfungsfeststellungen Hinzuschätzungen vorgenommen, die auch auf die Jahre 2005 bis 2008 angewandt wurden. Dagegen klagte der Steuerpflichtige, unter anderem mit dem Hinweis, in 2009 habe ein „Döner-Krieg“ geherrscht.
Aufgrund des Preiskampfs seien in 2009 mehr Dönerportionen verkauft worden, während es wegen des Gammelfleisch-Skandals in 2006 und 2007 zu erheblichen Umsatzeinbußen gekommen sei. Dieser Argumentation hat sich das FG Hamburg jedoch nicht angeschlossen und wie folgt entschieden: „Im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen können die im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze den zurückliegenden Prüfungsjahren zugrunde gelegt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Beweislast dafür, dass beispielsweise ein „Döner-Krieg“ die Preisgestaltung wesentlich beeinflusst hat.“ (FG Hamburg v. 23.02.2016, 2 K 31/15)
Das FG Hamburg hat die Revision nicht zugelassen; allerdings ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Deren Erfolgsaussichten sind wohl als nicht sehr hoch einzuschätzen, da die Hamburger Richter in erster Linie eine Tatsachenentscheidung getroffen haben und rechtliche Fragestellungen nur am Rande erörtert wurden. Dennoch wäre es wünschenswert, wenn sich der BFH des Falles annimmt, zumal das FG Münster vor längerer Zeit eine gegenteilige Auffassung vertreten hat. In dem Beschluss vom 05.12.2002 (8 V 5774/02 E,G,U) heißt es unter anderem: „Steueransprüche für den jeweiligen Veranlagungszeitraum sind nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung zu prüfen. Ob die erklärten Gewinne für das Streitjahr … nicht durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind, kann daher nicht einfach unterstellt werden, auch wenn im Vor- oder Folgejahr erhebliche Buchführungsmängel aufgetreten sind.“
Für die Praxis ist zu empfehlen, in ähnlich gelagerten Fällen auf jeden Fall zu versuchen, spätestens im FG-Verfahren eine Einigung zu erzielen. Einige Finanzgerichte verfügen über gerichtseigene Prüfer zur Sachverhaltsermittlung. Diese sollten unbedingt hinzugezogen werden.