Hinweisgeberschutz – zweiter Anlauf: Bundestag bringt Gesetzentwurf abermals auf den Weg

Am 17.3.2023 haben die Regierungsfraktionen einen weiteren Versuch im Bundestag unternommen, das Hinweisgebergesetz zu beschließen, das im Februar noch am Widerstand des Bundesrates gescheitert war. Jetzt droht ein neuer Konflikt zwischen Regierung und Opposition.

Hintergrund

Deutschland ist durch die EU-Richtlinie 2019/1937 zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet und befindet sich bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren, weil es diese Richtlinie (RL) nicht fristgemäß umgesetzt hat. Ziel der RL und der Umsetzung in Deutschland ist, dass Hinweisgeber (sog. Whistleblower) auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam machen können.

Das ursprüngliche Hinweisgeberschutzgesetz hatte in der Sitzung des Bundesrates am 10.2.2023 keine Mehrheit gefunden, weil die Länder mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU ihre Zustimmung verweigert hatten. Begründet hatten die Unionsvertreter ihre Ablehnung insbesondere mit einer zu starken Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen – ich habe im Blog berichtet.

Worum geht es beim Hinweisgeberschutz?

Kern des Gesetzentwurfes ist unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können. Diese sollen auch anonyme Meldungen bearbeiten und dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen. Geschützt sein soll auch, wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. Hinweisgeber, die Repressalien erleiden, sollen eine Entschädigung in Geld auch dann verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.

Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden müssen eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll, mit einigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz dienen. Geschützt sein sollen nicht nur Beschäftigte der Unternehmen und Behörden, sondern etwa auch Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner. Sofern ein Hinweisgeber nach einer Meldung berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers vor. Es wäre dann zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss für einen dadurch entstandenen Schaden haften.

Aufspaltung in zwei Gesetze – untauglicher Umgehungsversuch?

Der jetzt am 17.3.2023 neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (BT-Drs. 20/5992) ist weitgehend identisch mit dem am 16.12.2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/4909). Allerdings nimmt es ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus (§ 1 Abs. HinSchG-E). Dadurch ist nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich.

In einem zweiten (taggleichen) Gesetzentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (BT-Drs.20/5991) wird die Einschränkung in § 1 Abs. 3 HinSchG-E wieder aufgehoben – Rolle rückwärts! Folge wäre, dass auch Soldaten, Beamte der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Anstalten und Körperschaften unter Aufsicht der Länder wieder in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen wären – raus und sofort wieder rein. Die von ihnen beanstandeten Regelungen sollen damit nach dem Willen der Koalitionsfraktionen auch ohne Zustimmung der Länderkammer in Kraft treten können.

Wie ist das zu bewerten?

Der schlaue Plan der Regierungsfraktionen, das vom Bundesrat im ersten Anlauf blockierte Gesetz doch noch „über den Zaun zu werfen“, sieht wie folgt aus: Wenn das „ergänzende“ Gesetz wie vorgesehen in der Phase zwischen Verkündung und Inkrafttreten des HinSchG in Kraft tritt, kann es das verkündete HinSchG schon ändern. Das HinSchG tritt dann bereits geändert in Kraft. Geht das überhaupt? Kann man ein ursprünglich zustimmungspflichtiges und damit von der Ländermehrheit abhängiges Gesetz in gleichem Gewand die Zustimmungspflicht entziehen, indem man das Gesetz in zwei – taggleich eingebrachte – Gesetzentwürfe aufspaltet?

Die unionsgeführten Länder werden das im Rechtsausschuss sicher anders sehen, ja vielleicht sogar vor dem BVerfG prüfen lassen. Damit bleibt viel Sprengstoff im Gesetzgebungsverfahren, ob die Bundesregierung „mit der parlamentarischen Brechstange“ das Hinweisgebergesetz in der abschließenden Beratung am 30.3.2022 im Bundestag durchsetzen kann, ist fraglich. Auf der Tagesordnung des Bundesrates am 31.3.2023 steht das Thema bislang nicht – noch nicht ….

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