Hinweis auf verdeckte Einlage nötig

Gerade im steuerlichen Geschäftsleben von GmbHs dreht sich viel um verdeckte Gewinnausschüttungen als auch um verdeckte Einlagen. Meistens wird hier das Finanzamt aktiv und der Steuerpflichtige bleibt passiv.

Tatsächlich sind jedoch praktisch Fälle denkbar, bei denen der Steuerpflichtige unbedingt aktiv werden muss!

So beispielsweise folgender Fall von Schwester-GmbHs, die beide zu 100 % einem Steuerpflichtigen gehören: Kommt es hier im Geschäftsverkehr zwischen den Schwester-GmbHs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Obacht geboten.

Folgendes Beispiel verdeutlicht was gemeint ist: GmbH 1 verkauft eine Immobilie an GmbH 2 zum Kaufpreis von 100. Der gemeine Wert/Teilwert der Immobilie beträgt jedoch 200. Beide Gesellschaften gehören zu 100 % dem Steuerpflichtigen A. Unter dem Strich liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an den A vor, wie das Finanzamt auch besteuern wird.

Nicht mehr tätig wird das Finanzamt dann jedoch in Bezug auf die verdeckte Einlage bei GmbH 2. Hier muss der Steuerpflichtige selber tätig werden und dafür sorgen, dass die verdeckte Einlage auch tatsächlich festgestellt wird.

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