Der Bund will mit einem Härtefallprogramm auch solche Verbraucher von hohen Energiekosten entlasten, die nicht mit Gas oder Fernwärme, sondern anderen Energieträgern wie Öl, Pellets oder Flüssiggas heizen. Was gilt hierbei?
Hintergrund
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz – EWSG (BGBl 2022 I S. 2035) hat der Bund die Soforthilfe Dezember beschlossen; durch sie wurde Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr die Abschlagszahlung im Dezember 2022 erlassen, bei Mietern erfolgt die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung in 2023. Diese Entlastung sollte die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse (Jahn, NWB 2022, 3385) überbrücken.
Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) werden ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas und Fernwärme geregelt. Einzelfragen zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzes hat das BMWK in gesonderten FAQ beantwortet, die auf den Internetseiten des BMWK veröffentlicht sind. Zusätzliche Entlastungen der Strompreisbremse sind im Strompreisbremsegesetz – StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512) geregelt.
Härtefallregelungen für andere Energieträger
Neben diesen Preisbremsen sind vom Gesetzgeber Härtefallregelungen für Haus-halte, Unternehmen und Einrichtungen beschlossen worden, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind (etwa Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung), jedoch mit anderen Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen. Dafür stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds höchstens 1,8 Mrd. EUR zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.22 für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen und auszahlen. Einzelheiten werden noch in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.
Was ist zu beachten?
Bis zu einer Verdoppelung der Heizkosten gegenüber dem Vorjahr greift der Härtefallfonds für Verbraucher noch nicht ein. Bei allen zusätzlichen Kosten will der Bund 80 % der Zusatzkosten übernehmen, höchstens aber 2.000 €/Haushalt. Was heißt das konkret?
Der Staat übernimmt im Rahmen des Härtefallfonds keinen Fixpreis, sondern lediglich einen Teil der durch die Energiekrise im Vergleichszeitraum 1.1. bis 31.12.2022 entstandenen Mehrkosten. Das bedeutet: Nur die Haushalte erhalten einen Zuschuss zu ihren Brennstoffkosten, die 2022 mindestens das Doppelte wie vor der Energiepreiskrise gezahlt haben. Sie bekommen dann 80% des Betrags, der das Doppelte der Kosten übersteigt. Hat ein Verbraucher 2022 zum
Beispiel insgesamt 2.500 € an Heizkosten aufgewendet, in 2021 aber nur 1.000 € für die gleiche Menge gezahlt, wird der Verbraucher nicht für 2.000 €, sondern nur für den das Doppelte übersteigenden Anteil, also für 500 € mit 80% unterstützt; er erhält also in diesem Beispiel nur 400 € an Härtefallzuschuss.
Insgesamt müssen vier Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sein:
- Der Brennstoff muss zwischen 1.1. und 31.12.2022 gekauft sein.
- Man muss mindestens das Doppelte dafür wie im Vorjahr gezahlt haben.
- Drittens muss man mindestens 100 € Zuschuss bekommen, der Teil über dem doppelten Einkaufspreis muss folglich mindestens 125 € betragen; bei weniger Mehrkosten gibts nichts (Bagatellgrenze).
- Viertens muss im eigenen Bundesland ein gesonderter Antrag online gestellt werden, die Härtefallhilfen werden also nicht automatisch ausgezahlt.
Bewertung
Klingt alles sehr kompliziert? Ist es auch! Hinzu kommt, dass Anträge bislang (Stand 18.1.2023) noch nicht möglich sind, auch die Rahmenbedingungen zwischen Bund und Ländern stehen noch aus. Gut gemeint ist also noch nicht gut gemacht!
Quellen
- BMWK zu Härtefallhilfen:https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002
- EWSG (BGBl 2022 I S. 2035
- StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512
Ich finde es gut, dass es in Deutschland verschiedene Fördermöglichkeiten der Heizkosten gibt. Dadurch können Haushalte entlastet werden. Wir werden nun über unsere möglichen Ansprüche informieren.