Heimliche PC-Überwachung durch den Arbeitgeber – das „Keylogger – Urteil“

In einer brandneuen Entscheidung vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der heimlichen PC Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber strenger Grenzen gesetzt.

Eine erste Einschätzung, denn bisher liegt nur eine Pressemeldung (31/2017) des BAG vor.


Danach hat ein Arbeitgeber ohne konkreten Anlass den gesamten PC – Verkehr mit einer Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte, überwacht, sog. Keylogger.

Jahre später fand ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer statt. Der Arbeitnehmer gab an, nur in geringem Umfang und in der Regel in den Arbeitspausen ein Computerspielprogramm programmiert zu haben und den E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Der Arbeitgeber schenkte den keinen Glauben. Er ging davon aus, dass der Arbeitnehmer in der Gruppe in erheblichem Umfang aus privaten Gründen an seinem Arbeitsplatz den PC benutzte. Es erfolgte ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung und hilfsweise eine ordentliche Kündigung.

Der Arbeitnehmer gewann in sämtlichen Instanzen. Das BAG hat entschieden, dass die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, sog. Beweisverwertungsverbot. Der Arbeitnehmer werde durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Insbesondere sei die Informationsgewinnung nicht nach 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig. Denn der Arbeitgeber habe den Einsatz des Keyloggers nicht aufgrund eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat unter anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen eingesetzt. Er habe den Keylogger viel mehr ohne konkreten Anlass ins Blaue hinein benutzt. Dies sei unverhältnismäßig und rechtfertige keine Kündigung ohne Abmahnung.

Fazit: Auch der heimlichen PC Überwachung ist ein Riegel vorgeschoben worden.

Noch zwei Anmerkungen: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des BAG zur Videoüberwachung (vom 20.10.2016 – 2 AZR 395/15). Hierzu äußere ich mich noch.

Und wir bleiben am Ball. Sobald die Entscheidung veröffentlicht wird, werden Einzelheiten dazu erläutert.

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