Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen

Das heimliche Aufzeichnen eines Personalgesprächs hat in jüngster Zeit mehrere Landesarbeitsgerichte beschäftigt.

Die Botschaft ist jedoch einheitlich: das geheime Aufzeichnen eines Personalgesprächs mit dem Smartphone kann sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer verletzt dadurch seine nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitsgebers.

Des Weiteren liege bei einem heimlichen Mitschnitt ein rechtwidriger Eingriff in das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Die strafrechtliche Würdigung nach § 201 Abs. 1 StGB  dürfte in der Regel ebenfalls zu bejahen ist, ist aber nicht primärer Beurteilungsmaßstab.

Rechtfertigungsgründe möglich?

Der heimlich Aufzeichnende kann sich nicht damit entlasten, dass es ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs verboten sei.

Auch die Tatsache, dass der Kläger im Fall des LAG Hessen sein Smartphone offen in der Mitte des Tisches platziert hatte, an dem das Gespräch stattgefunden hat, reicht nicht für eine Rechtfertigung aus. Hier hätte der Kläger offen darauf hinweisen müssen, dass er das Gespräch durch das Smartphone aufzeichnen möchte. Infolge dessen hätten alle Gesprächsteilnehmer freiwillig entscheiden können, ob das Gespräch aufgezeichnet bzw. später wiedergegeben wird.

Auch wenn sich der Arbeitgeber vor dem Personalgespräch selbst rechtwidrig verhalten hätte, wäre die heimliche Aufnahme nicht im Sinne einer Notstandssituation nach § 34 StGB gerechtfertigt.

Weitere Informationen:

  • LAG Hessen, Urteil vom 23.08.2017;  6 Sa 137/17
  • LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2016; 7 Sa 220/15

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