In meinem Blog-Beitrag „Heileurythmisten – eine dankenswerte Mandantschaft?“ habe ich darauf hingewiesen, dass der BFH die Leistungen der Heileurythmisten als umsatzsteuerfrei betrachtet und diese Entscheidung von der Finanzverwaltung seit kurzem auch akzeptiert wird (BFH 26.7.2017, XI R 3/15; Absatz 12 Nr. 2 des Abschn. 4.14.4 UStAE). Nun hat der Ertragsteuersenat nachgelegt und entschieden, dass die Leistungen der Heileurythmisten unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen und dementsprechend keine Gewerbesteuer entsteht (BFH 20.11.2018, VIII R 26/15).
Konkret hat der BFH geurteilt, dass der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten sei aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war Mitglied des Berufsverbandes Heileurythmie e.V. Nach der Satzung des Berufsverbandes konnte nur Mitglied werden, wer ein Abschlusszeugnis für Eurythmie und Heileurythmie und nach den Richtlinien des Berufsverbandes eine Berufsqualifikation erworben hatte. Anfang 2006 schlossen zwölf gesetzliche Krankenkassen mit den Berufsverbänden der anthroposophischen Heilkunst Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge). Der Berufsverband der Klägerin war einer der Vertragspartner.
Nach Ansicht des BFH ist die Tätigkeit der Klägerin damit freiberuflich und unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Zwar sei die Ausbildung zum Heileurythmisten staatlich nicht geregelt. Dem Ziel, eine fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten, dienten jedoch auch die Regelungen der §§ 140a ff. SGB V (IV-Verträge), die bestimmte Anforderungen an die Qualifikation des Erbringers der Heilleistung stellen.
Dieser rechtlichen Würdigung stünde nicht entgegen, dass hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Heilleistungen keine regelmäßige Kostentragung durch die Krankenkassen erfolgte, da im Streitfall nur zwölf Krankenkassen einen Versorgungsvertrag nach §§ 140a ff. SGB V mit dem Berufsverband der Heileurythmisten abgeschlossen haben.
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