Heileurythmisten – eine dankenswerte Mandantschaft?

Die Heileurythmie ist eine Bewegungstherapie, die bereits seit 80 Jahren erfolgreich angewandt wird. Sie gehört zu den Therapiemethoden der Anthroposophischen Medizin, die von Dr. Rudolf Steiner entwickelt wurde (vgl. Homepage des Berufsverbandes Heileurythmie). Während meiner Tätigkeit als Steuerberater habe ich interessanterweise feststellen dürfen, dass die Zahl der Steuerpflichtigen, die als Heileurythmist oder auf ähnlichen Gebieten tätig sind, gar nicht so gering ist. Bevor ich diesbezüglich zu einer kleinen Anekdote kommen möchte, muss ich Sie aber mit dem harten Steuerrecht konfrontieren.

Bei Heileurythmisten gab und gibt es immer wieder Streit um die Frage, ob umsatzsteuerlich eine befreite („ähnliche heilberufliche“) Tätigkeit vorliegt. Mit Urteil vom 26.7.2017 (XI R 3/15) hatte der BFH entschieden, dass sich der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i. d. F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16. Juli 2015) ergeben kann. Die Steuerbefreiung erstrecke sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.

Das BMF wendet das positive Urteil nun an und ändert dementsprechend Absatz 12 Nr. 2 des Abschn. 4.14.4 des UStAE wie folgt: „Keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach  § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG üben z. B. aus: …Heileurythmistinnen und Heileurythmisten (BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 34/02, BStBl 2005 II S. 316); etwas anderes gilt, wenn diese den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation durch die Teilnahmeberechtigung an einem Vertrag zur Integrierten Versorgung erbringen (vgl. Absatz 9a) …“

In Absatz 9a wird zudem das Wort „regelmäßigen“ gestrichen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2018 erbracht worden sind, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat (BMF-Schreiben vom 27.11.2018, III C 3 – S 7170/08/10001).

Man darf gespannt sein, inwieweit die Entscheidung und die Haltung der Finanzverwaltung Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Fälle hat – und davon gibt es reichlich.

Dazu nun die kleine Anekdote, die ich hier gerne zum Besten geben möchte: Vor einigen Jahren habe ich an dem NWB Kanzleiforum teilgenommen, das jährlich veranstaltet wird. Ein vortragender Steuerberater berichtete, dass er eine Reihe von Mandanten aus der alternativen Medizin sowie aus dem esoterischen Bereich betreuen würde. Er selbst würde seine Kanzlei nach esoterischen Grundsätzen führen (ich hoffe, ich gebe dies zutreffend wieder). Der Vortrag zog sich zugegebenermaßen ein wenig und einige Teilnehmer verließen gelangweilt der Seminarraum. Als der Vortragende dann aber über die Höhe seiner Umsätze berichtete, füllte sich der Raum plötzlich schlagartig wieder und die Zuhörer bekamen „große Ohren.“ Der Steuerberater war nämlich äußerst erfolgreich und viele der Teilnehmer konnten von dessen Umsätzen nur träumen.

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