Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Ermäßigung in Bezug auf Haushaltsersparnis

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Allerdings werden einerseits eine zumutbare Belastung und andererseits eine Haushaltsersparnis gegengerechnet. Für den Teil der Kosten, der sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirkt, darf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Ganz einfach zu verstehen ist das sicherlich nicht und man fragt sich, warum der Gesetzgeber das Thema „Heimkosten“ nicht einmal vernünftig regelt.

Wenn aber schon der nach § 33 EStG nicht berücksichtige Teil „zumutbare Belastung“ nach § 35a EStG begünstigt wird, so liegt der Gedanke nahe, dass auch der zweite Teil, der vom Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht erfasst wird, ebenfalls nach § 35a EStG zu begünstigen ist. So dachte jedenfalls eine Heimbewohnerin, die ihre Haushaltsersparnis entsprechend geltend gemacht hat.

Allerdings sieht der BFH die Sache anders: In Bezug auf die Haushaltsersparnis kommt § 35a EStG, also der Kostenabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 46/18). Die Haushaltsersparnis entspreche der Höhe nach vielmehr den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten im Eigenheim, die steuerlich schließlich auch nicht berücksichtigt würden.

Hinweis:

Ganz unabhängig von der hier aufgeworfenen Frage sollten diejenigen das Urteil zur Hand nehmen, die „nur“ alters- und nicht krankheitsbedingt in einer Seniorenresidenz wohnen. Ich würde sogar eher vorschlagen, das Urteil der Vorinstanz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.4.2018, 11 K 212/17) zu studieren, da dieses fein säuberlich die Unterschiede in der steuerlichen Anerkennung der Kosten bei alters- oder krankheitsbedingter Unterbringung herausgearbeitet hat. Vor allem aber hatte die Vorinstanz entschieden, dass „auch häufig im Alter auftretende Krankheiten eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen können“.

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