Hauptsache ‘s fährt – Kurioses zur Kfz-Steuer

Mit der Kfz-Steuer hat man gleichsam als Steuerzahler wie als Berater eher selten etwas zu tun. Wird halt – abgesehen von An-/Ab-/Ummeldung – einmal im Jahr eingezogen. Dabei ist die Kfz-Steuer gar nicht so langweilig, wie man auf den ersten Blick meinen könnte: drei kuriose Fälle aus der Rechtsprechung.

Keine Angst vor Hackern

Irgendeinen gibt es eben immer, der gegen alles Mögliche klagt. Mittlerweile liegen nun sogar schon zwei obergerichtliche Urteile zur Frage vor, ob man die Kfz-Steuer abbuchen lassen muss. Zuletzt hatte ein Steuerpflichtiger vorgetragen, er sehe seine hinterlegten Bankdaten von Hackern bedroht. Naja. Da kann man dann eigentlich auch nicht mehr viel zu sagen. Ich frage mich immer, wer (und warum!) eigentlich die Kosten für derartige Streitigkeiten vor Gericht trägt.

Das ist doch kein LKW

Eine Flut von Rechtsprechung erging in den letzten Jahren zur Frage, ob bestimmte größere Personenkraftwagen, insbesondere SUV und Pickups, unter die begünstigte Besteuerung für LKW fallen. Viele Fahrzeuge hatten nur eine – wenn überhaupt – minimal größere Lade- als Personenbeförderungsfläche, was die Rechtsprechung zu einer Einschränkung der zuvor gängigen Formel Ladefläche > 50 % = LKW veranlasste. Mittlerweile liegen ablehnende Entscheidungen u.a. für folgende Modelle vor:

  • Dodge RAM
  • Ford Ranger
  • Hummer HMC 4
  • Land Rover Defender
  • Nissan Navara King Cab
  • VW Amarok

Einen Sonderfall bildet dann noch der Streit um einen umgebauten Transporter VW T4. Dort hatte der Besitzer die hinteren Sitzreihen ausgebaut und sich auf die 50 %-Formel berufen. Dem erteilten die Richter allerdings eine Absage. Argument: Jedenfalls reiche der bloße Ausbau der Sitze nicht aus, um die Ladefläche zu vergrößern. Es müssten auch die Einbauvorrichtungen für die Sitze dauerhaft entfernt werden. Von mir gibt es immerhin einen Sonderpreis für den smarten Versuch.

Kann man eigentlich Kfz-Steuer hinterziehen?

Wie so oft unter Juristen lautet die Antwort natürlich: Das kommt darauf an. Den einen oder anderen Staatsanwalt beschäftigt(e) jüngst die Frage, ob VW die Kfz-Steuer seiner Kunden hinterziehen konnte. So richtig viele andere Fälle, in denen eine Kfz-Steuerhinterziehung zur Debatte steht, vermag man sich indes auch nicht recht vorzustellen.

Außer natürlich, jemand fährt mit einem nicht zugelassenen Kfz durch die Gegend. Auch das begründet nach dem Willen des Gesetzgebers zu Recht eine Steuerpflicht. Allerdings: Eine Steuerhinterziehung setzt hier zusätzlich einen Erklärungsverstoß voraus. Die Steuererklärungspflicht hat der Gesetzgeber aber gerade an die Zulassung gekoppelt. Soll heißen: Wer sein Auto nicht zulässt, muss auch keine Kfz-Steuererklärung abgeben. Das erscheint zunächst sinnvoll. Denn wer sich bewusst für die Nutzung eines nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Kfz entscheidet, wird sich jetzt nicht unbedingt Gedanken um die Steuerpflicht machen. Gleichwohl schließt der Gesetzgeber damit auch insoweit die Strafverfolgung aus – eine, wie ich finde, suboptimale Regelung.

Mitunter wird für die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung für im Ausland zugelassene, aber hierzulande genutzte Fahrzeuge eine andere Meinung vertreten. Bekannt wurde der Fall des ehemaligen Bundesliga-Kickers Marko Arnautovic, der eine Strafe von 60.000 € für seinen in Österreich gemeldeten Porsche zahlen durfte. Gegen zusätzliche Staatseinnahmen ist im Grunde zwar nichts einzuwenden. Rechtssystematisch zu überzeugen vermag diese Praxis allerdings nicht. Das mag der Grund sein, warum nicht schon viel mehr veröffentlichte Urteile zum Thema vorliegen.

2 Gedanken zu “Hauptsache ‘s fährt – Kurioses zur Kfz-Steuer

  1. Hi,

    auch kurios ist ab und an die Berechnung der Kfz-Steuer für US-Importe. Mir sind da einige Beispiele bekannt, bei denen Besitzer von US-Fahrzeugen (z.B.: BMW Sedan) deutlich mehr Kfz-Steuer bezahlen als sie müssten. Selber nachrechnen lohnt sich da ab und an!

    VG

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