Hat er wirklich gepokert? BFH zu Pokerspielern

Spielgewinne sind nicht in jedem Fall steuerfrei. So sind bspw. auch die vereinnahmten Preisgelder aus Pokerturnieren als gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben stellt das Turnierpokerspiel nämlich kein reines ­– und damit nicht steuerbares – Glückspiel dar. Es liegt viel mehr eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel vor.

Der Streitfall

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Jahren 2004 bis 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter. Darüber hinaus nahm er in den Streitjahren 2005 bis 2007 häufig an Pokerturnieren teil. Die Turniere fanden in verschiedenen Städten und Ländern (A, B, C, D, E, F) statt.

Aus der Teilnahme an den Turnieren erzielte der Kläger in den Streitjahren aufgrund seines Spielerfolges wiederholt Preisgelder. Es fielen dabei Reisekosten, Teilnahmegebühren und Ausgaben für am Gewinn beteiligte Dritte an. Ferner nahm der Kläger in Spielcasinos außerhalb von Turnieren an verschiedenen sog. „Cash Games“ und „Black Jack“ teil.

Das Urteil des BFH

Der BFH bestätigt die Qualifizierung der Einkünfte durch das Finanzgericht. Hiernach sind die aus Turnierpokerspielen erzielten Einkünfte dem Grunde nach den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Der Senat hob dennoch das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.

Die Feststellungen reichten nämlich nicht aus, um dem Senat des BFH eine einkommensteuerrechtliche Beurteilung auch der aus Kartenspielen in Spielbanken („Cash Games“ und „Black Jack“) erzielten Ergebnisse zu ermöglichen. Das FG wird daher nun im zweiten Rechtsgang ermitteln müssen, welche Art von Spielen der Kläger durchgeführt hat und welche Regeln hierfür jeweils gelten.

War alles Glückspiel?

Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird nämlich lediglich ausgeführt, der Kläger habe in Spielcasinos außerhalb von Turnieren wiederholt an verschiedenen sog. „Cash Games“ (u.a. „Black Jack“) teilgenommen. Die Angabe „u.a.“ deutet nämlich darauf hin, dass der Kläger sich an weiteren Spielen beteiligte, die vom FG nicht ausdrücklich bezeichnet wurden. In diesem Zusammenhang wies der BFH darauf hin, dass es sich bei „Black Jack“ um ein Kartenspiel handelt, das nicht mit dem Pokerspiel vergleichbar ist.

Es sind außerdem Feststellungen erforderlich, ob es sich bei den betreffenden Spielen jeweils um reine Glücksspiele handelt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verneinen wäre (vgl. Senatsurteil BFH  v.  22.04.2015 – X R 25/13, Rz. 19).

Liegen wirklich gewerbliche Einkünfte vor?

Das FG hat seine Auffassung zur Gewerblichkeit der Einkünfte nämlich zum einen auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 02.09.2008, X R 25/07 gestützt. Diese Entscheidung betrifft den Gewinn aus einer Verlosung, die ein Kosmetikhersteller für Vertriebsmitarbeiter veranstaltete, die bestimmte Umsätze erzielten. Hier stellte die Zuwendung der Lose – bzw. die hierdurch erzielten Gewinne – eine Zusatzvergütung (betriebsbedingte Prämie) für eine ohnehin gewerbliche Leistungen dar, auch wenn diese vom Losverfahren abhängig war (vgl. o.g. BFH-Urteil vom 02.09.2008 unter II.2.).

Zum anderen hat das FG zur Begründung das BFH-Urteil vom 14.03.2006, VIII R 60/03 herangezogen. Hiernach ist eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen bestimmte Erbschaft als Betriebseinnahme zu erfassen, sofern die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.

Fazit

Das FG wird zu prüfen haben, ob die Sachverhalte dieser BFH-Entscheidungen mit demjenigen des vorliegenden Falles vergleichbar sind, da die Gewinne des Klägers (u.a.) aus „Cash Games“ und „Black Jack“ in Spielbanken (außerhalb von Pokerturnieren) nicht zwangsläufig als Zusatzvergütung oder Betriebseinnahmen seiner Turnierteilnahmen angesehen werden können.

Es wird schließlich also auch noch rechtlich zu würdigen sein, ob der Kläger mit den Ergebnissen aus den betreffenden Spielen tatsächlich gewerbliche Einkünfte erzielt hat, wie es das FG angenommen hat.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag im NWB Experten-Blog:

Gut gepokert

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