Außendienstmitarbeiter sind zumeist daran interessiert, dass der Sitz ihres Arbeitgebers steuerlich nicht als erste Tätigkeitsstätte gewertet wird. Denn dann können sie ihre Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrt-Km abziehen und die Verpflegungspauschalen werden ihnen gewährt, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind.
Aktuell hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Versicherungskaufmann im Außendienst über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich bestimmt hat, dass seine Geschäftsstelle keine erste Tätigkeitsstätte sein soll (Urteil vom 9.4.2019, 5 K 5269/17).
Der Fall: Der Kläger war als angestellter Versicherungskaufmann tätig. Er unterstand dem Bezirksleiter einer Geschäftsstelle. In einer Bescheinigung bestätigte der Arbeitgeber, dass sein Angestellter im Außendienst beschäftigt sei und ihm in den Geschäftsräumen kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, auch wenn er rein organisatorisch einer bestimmten Geschäftsstelle zugeordnet worden sei. Er müsse daher für seine Büroorganisation auf private Räumlichkeiten zurückgreifen, für die er selbst die Kosten zu tragen habe. Seine Tätigkeit erbringe der Arbeitnehmer im Außendienst, so dass eine tägliche Anwesenheit in der Geschäftsstelle grundsätzlich nicht erforderlich sei. Servicebüros würden nicht von dem Versicherungsunternehmen, sondern von den Mitarbeitern eigenständig angemietet und betrieben.
Der Versicherungskaufmann machte die Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenem Km geltend. Zudem beanspruchte er die Verpflegungspauschalen entsprechend der Abwesenheit von seiner Wohnung. Das Finanzamt hingegen ging davon aus, dass die Geschäftsstelle in seinem Werbebereich eine erste Tätigkeitsstätte sei und kürzte die beantragten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Die Begründung der Richter: Wie aus der Bescheinigung des Arbeitgebers deutlich werde, wollte der Arbeitgeber des Klägers diesem keine erste Tätigkeitsstätte zuordnen. Insbesondere sollte die lediglich organisatorische Zuordnung zur Geschäftsstelle nicht zugleich die Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte sein. Der dem Kläger zugewiesene Versicherungsbezirk stelle auch kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet dar, bei dessen Vorliegen die Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsgebiet als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen wären.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen worden, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Weitere Informationen:
FG Berlin-Brandenburg v. 09.04.2019 – 5 K 5269/17
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Langenkämper, Reisekosten, infocenter, NWB TAAAB-05371
Langenkämper, Entfernungspauschale, infocenter, NWB VAAAB-14224
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