Wer seine eigene Wohnimmobilie baut, kann in diesem Zusammenhang steuerlich grundsätzlich nichts berücksichtigen. Allenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen kommt in Betracht.
Bisher war in diesem Zusammenhang jedoch die Verwaltungsmeinung fiskalisch geprägt und wurde auch durch die Rechtsprechung unterstützt. So hat das FG Berlin-Brandenburg im Rahmen seines Urteils vom 7.11.2017 (Az: 6 K 6199/16) entschieden, dass Handwerkerleistungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden.
Damit können Handwerkerleistungen, die der Errichtung eines Haushalts, also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln. Weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung stellen danach begünstigte Handwerkerleistungen dar.
Gegen diese Entscheidung ist der Steuerpflichtige in Revision (Az: VI R 53/17) gegangen. Mittlerweile ist das Verfahren jedoch erledigt und der Kläger wurde klaglos gestellt. Die Abgrenzung, wonach Aufwendungen, die nach Bezugsfertigkeit anfallen, auch weiterhin den Herstellungsprozess zuzurechnen sind, wenn anhand der Bauunterlagen (Werkvertrag) eine eindeutige Abgrenzung möglich ist, ist nun hinfällig. Entscheidend ist vielmehr, ob entsprechende Aufwendungen nach der Fertigstellung des Objektes getätigt werden.
Wann ein Gebäude fertiggestellt ist, richtete sich insoweit nach H 7.4 EStH. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau soweit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung möglich ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Ein Gebäude ist hingegen nicht fertiggestellt, wenn Türen, Böden oder der Innenputz noch fehlen.
Insoweit kommt es für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistung darauf an, ob entsprechende Aufwendungen nach Bezugsfertigkeit bzw. nach Fertigstellung getätigt werden. Es ist also in der Tat möglich, dass zum Beispiel der Außenputz- oder Malerarbeiten etc. erst nach Bezug erfolgen und somit nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.
Weitere Informationen:
FG Berlin-Brandenburg v. – 6 K 6199/16