Handwerker & Co. haftbar für Steuerschaden durch Barzahlung?

Wer Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistungen bar bezahlt, hat (fast) keine Chance mehr auf den 20 %-Steuervorteil. Muss der Auftragnehmer womöglich für den Steuerschaden haften, wenn er auf Barzahlung besteht? Hierzu liegt nun ein erster Präzedenzfall vor.

Barzahlung = steuerschädlich

Mit der Steuerermäßig für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG hat der Gesetzgeber seinerzeit einen Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit leisten wollen. Das Handwerk zählt traditionell zu den Branchen, die besonders anfällig für überkreative Steuerabrechnungen ist. Zudem lassen sich Leistungen innerhalb von Privathaushalten schlecht kontrollieren. Daher wurde für entsprechende Leistungen der Steuervorteil an die unbare Zahlung geknüpft. Der BFH hat inzwischen bestätigt, dass dagegen nichts einzuwenden ist.

Haftung wegen unterlassener Aufklärung?

Dennoch bestehen vielen Anbieter auf Barzahlung. Der Verdacht von Schwarzarbeit schwingt hier immer mit. Zudem sind die Transaktionskosten bei Barzahlung für die Anbieter tendenziell geringer. Oftmals wird daher schon im Angebot oder Kostenvoranschlag auf Barzahlung bestanden. Wählt der Unternehmer auf diese Weise die Zahlungsmethode aus, stellt sich die Frage, ob er auf die Steuerschädlichkeit der Zahlung eventuell hinweisen muss. Durch die Rechtsprechung ist etwa bereits geklärt, dass derjenige, der Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss macht, dafür auch einstehen muss. Für das bloße Schweigen zur Steuerschädlichkeit existierte hingegen – soweit ersichtlich – bislang kein Präzedenzfall.

Kunde selbst für Steuerbelastung verantwortlich

Diese Lücke hat nun das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ausgefüllt und eine Aufklärungspflicht verneint. Nach Auffassung des Gerichts sei die Steuerthematik zu lose mit der Hauptleistung verknüpft, um eine entsprechende Aufklärungspflicht ableiten zu können. Das gelte selbst dann, wenn eine entsprechende Hinweisgebung branchenüblich ist.

Zivilrechtlich erscheint dieses Ergebnis durchaus vertretbar. Denn irgendwo muss eben die Grenze zwischen Aufklärung und Eigenverantwortung gezogen werden. In der Konsequenz wir die klare Kante des Gesetzgebers zur Minimierung der Schwarzarbeit durch die Entscheidung allerdings deutlich abgestumpft. Denn der Kunde hat weder einen gesetzlichen Anspruch auf unbare Zahlung, noch auf Aufklärung über die steuerlichen Folgeschäden der Barzahlung.

Letztlich hilft daher nur, die Steuerthematik schon bei Auftragserteilung in den Blick zu nehmen.

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