Halb-schwarz ist ganz Schwarz

Der BGH hat ein neues Urteil zur Schwarzarbeit erlassen (vom 16.3.2017 – VII ZR 197/16).

Der Kläger – ein Rechtsanwalt – begehrte erfolglos Rückzahlung des Werklohns aus einer teilweisen Schwarzgeldvereinbarung.

Ein Handwerk bot diesem Rechtsanwalt die Entfernung und die Verlegung eines neuen Teppichbodens in dessen Privathaus an. Die Rechnung wurde vereinbarungsgemäß jedoch auf ein vermietetes Objekt ausgestellt. In der Folge traten Mängel auf. Die Einzelheiten waren streitig. Ein Teil des Geldes wurde „ohne Rechnung“ gezahlt, also „schwarz“.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass wegen der behaupteten Mängel weder ein Schadensersatzanspruch aus Gewährleistung noch ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns bestehe. Die „Ohne – Rechnung – Abrede“, die sich nur auf einen Teil des vereinbarten Werklohns bezogen hat und über den anderen Teil sich lediglich auf eine fingierte Rechnung bezogen, führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

Mit anderen Worten:


Die in praxi häufiger vorzufindende Vereinbarung der teilweisen Schwarzgeldleistung und Erstellung einer offiziellen Rechnung für den restlichen Teil führt zu Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Es besteht weder ein Anspruch auf Gewährleistung noch auf Erstattung des gezahlten Betrages, also auch nicht teilweise.

Der BGH begründet dies damit, dass es Ziel des Schwarzarbeitsgesetzes ist, die Schwarzarbeit schlechthin zur verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern zu verhindern. Das Gesetz wolle nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zu Grunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen.

Fazit:
Schwarzarbeit war riskant, ist riskant und wird immer riskant bleiben – gerade in Zeiten von „Geiz ist geil“.

Weitere Informationen:
BGH v. 16.03.2017 – VII ZR 197/16

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