Haftung? Steuerberater ≠ Rechtsanwalt

Am Dienstag veröffentlichte der BGH eine interessante Entscheidung zur Steuerberaterhaftung. Danach haftet der Berater – anders als der Rechtsanwalt – grundsätzlich nicht für unterlassene Hinweise zum Zivilrecht. Dem Berufsstand dürften die Richter nur auf den ersten Blick einen Gefallen getan haben.

Im Streitfall musste sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil wohl mit einem ‚Pech gehabt‘ zufrieden geben. Sein früherer Steuerberater hatte Einkünfte falsch deklariert, was das Finanzamt nach Aufdeckung zur Forderung  von etwa einer Viertelmillion Euro veranlasste. Mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch hielt sich der Steuerpflichtige sodann an den früheren Berater, welcher sich aber auf Verjährung berief. Der zwischenzeitlich beauftragte neue Steuerberater unterließ zuvor den Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt noch drohende Verjährung. Darin sah nun der BGH jedoch keine Pflichtverletzung.

Die Richter argumentierten, dass von einem Steuerberater – anders als von einem Rechtsanwalt – keine Kenntnisse in dem Bereich erwartet werden können. Folglich müsse der Steuerberater nicht auf Regressansprüche des Steuerpflichtigen hinweisen. Aufbauen darauf bestehe keine Hinweispflicht zu Fragen der Verjährung. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Berater als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ebenso Rechtsanwälte beschäftige, solange die Mandatserteilung nur auf Steuerangelegenheiten beschränkt und von Steuerberatern wahrgenommen wurde. Zumindest für ‚Steueranwälte‘ birgt die BGH-Entscheidung daher ein gewisses Marketingpotential.

Auf der Rechtsfolgenseite kommt die Entscheidung schon ein wenig überraschend daher. Denn natürlich werden vom Steuerberater durchaus grundlegende BGB-Kenntnisse erwartet, was zweifellos Fragen der Haftung und Verjährung einschließt. Insbesondere ist dem Steuerpflichtigen die Unterscheidung zwischen originär steuerlichen und damit zusammenhängenden bürgerlich-rechtlichen Fragen wohl völlig egal, da dieser einfach nur keine unnötige Steuerbelastung schultern will.

Für Unternehmer stellt sich jetzt die Frage, ob man bei komplexen Steuerfällen (auch) von Beginn an einen Rechtsanwalt beauftragen sollte. Jedenfalls kann sich der Steuerberater nicht verpflichten, angrenzte Rechtsprobleme in der Beratung mit abzudecken. Zumindest bei ‚ungefragten‘ Äußerungen zur Materie entsteht allerdings eine rechtliche Bindung des Beraters.

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