Haftet der Steuerberater für falsche Umsatzsteuervoranmeldungen?

Steuerberater geben tagtäglich Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ihre Mandanten ab. Kann der Steuerberater tatsächlich für falsche Angaben des Mandanten, die zu einer Steuerverkürzung führen, haften, wenn er diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet? Es kommt wohl darauf an!

Nach § 71 AO haftet für die verkürzten Steuern auch jemand, der an einer Steuerhinterziehung teilnimmt. Das FG Berlin-Brandenburg differenziert in seiner Entscheidung vom 6.3.2018
(Az: 9 K 9306/12) zur Beantwortung der Frage wie folgt:

Grundsätzlich darf ein professionell Handelnder, wie ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, wegen der beruflichen Normalität seines Handelns bei der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf die Legalität des fremden Tuns seiner Mandanten vertrauen. Grundsätzlich liegt also keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Berater ein derart hohes Risiko erkennt, dass auf ein strafbares Verhalten seines Mandanten schließen lässt und er durch seine Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters geschehen lässt.

Mit dieser Differenzierung stützt sich das FG auf den BGH in der Entscheidung vom 1.8.2000 (Az: 5 StR 624/99). Darin hatte der BGH klargestellt, dass ein Bankmitarbeiter die spätere Steuerhinterziehung des Bankkunden im Vorbereitungsstadium dadurch fördert, dass er auf Bitten des Kunden Kapitalanlagen anonym ins Ausland transferiert und dadurch dessen Entdeckungsrisiko deutlich verringert. Damit macht sich der Bankmitarbeiter der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig. Die Strafbarkeit entfällt weder wegen berufstypischen Verhaltens noch bei Duldung des Verhaltens durch die Leitung der Bank.

Ähnlich ist es beim Steuerberater. Insoweit kommt es bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht maßgeblich darauf an, ob der Steuerberater die Voranmeldungen eigenhändig erstellt und an das Finanzamt abgesandt hat oder ob er lediglich den üblichen Ablauf der Erstellung der Voranmeldungen durch einen ahnungslosen Mitarbeiter hat wissentlich geschehen lassen.

So die Auffassung des erkennenden FG. Das letzte Wort hat jedoch der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 29/18. Es bleibt also die Frage, ob ein Steuerberater den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Mandanten gemäß § 71 AO erfüllt, wenn ohne seine Kenntnis ein Mitarbeiter des Klägers Umsatzsteuervoranmeldungen inhaltlich unrichtig übermittelt und dadurch Umsatzsteuervorauszahlungen zu niedrig festgesetzt werden.

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