Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 16/15 entschieden.

Der Streitfall

Die zusammen veranlagten Kläger hatten im Streitjahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. Der Kläger nutzte in dem Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43% der Gesamtfläche ausmachte.

Für das Streitjahr machte er 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht.

Das Urteil des BFH

Der BFH hat nunmehr die Entscheidungen der Vorinstanz als dem Grunde nach zutreffend angesehen. Nach seinem Urteil sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Allerdings sind auch nicht anteilig die Kosten abzugsfähig, die für einen Raum entstehen, der ausschließlich – oder mehr als nur in untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient, wie hier im Streitfall das Badezimmer. Werden Baumaßnahmen in einem privat genutzten Raum vorgenommen, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

In der Vorinstanz hat das Finanzgericht (FG) leider keine hinreichenden Feststellungen zu den ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger getroffen. Der BFH konnte daher hier nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Sollte es hierbei um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gegangen sein, lägen auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vor.

Fazit

In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer Kosten nicht – auch nicht anteilig – abzugsfähig sind, soweit sie auf Räume entfallen die ganz oder überwiegend privaten Wohnzwecken dienen. Ein häusliches Arbeitszimmer bietet somit keines Falls die Möglichkeit sämtliche gebäudebezogenen Kosten ganz oder teilweise steuerlich geltend zu machen.

Weitere Informationen:

BFH v. 14.05.2019 – VIII R 16/15


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