Gute Nachrichten für Schüler und Studierende: Verbesserungen beim BAföG!

Nach Beschluss des Bundestages vom 13.6.2024 hat jetzt der Bundesrat dem BAföG-ÄnderungsG durch Verzicht auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Das ÄndG bringt deutliche Verbesserungen für Studierende und Schüler, die BAföG beziehen.

Hintergrund

Bildung ist Zukunft: Um auch Kindern aus einkommensschwachen Haushalten eine angemessene (Hochschul-)Bildung zu ermöglichen, fördert der Bund inzwischen seit gut fünf Jahrzehnten Familien, Schüler und Studierende mit Finanzhilfen nach dem BAföG. Angesichts veränderter Studienbedingungen und häufig längerer (unverschuldeter) Studiendauer sowie angesichts feststellbarer Studienfachwechsel war das bisherige BAföG reformbedürftig. Deshalb ist es jetzt vor allem mit dem Ziel reformiert worden, Studienabbrüche zu vermeiden und auch bei einem Wechsel des Studienfachs den Wechsel finanziell zu erleichtern.

Was ist Inhalt der Änderungsnovelle?

Das BAföG-ÄnderungsG war zuvor am 13.6.2024 vom Bundestag auf Basis des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 20/11313) in der geänderten Fassung des federführenden Bildungsausschusses (BT-Drs. 20/11815) angenommen worden. Der Bundesrat hat am 5.7.2024 auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet (BR-Drs. 293/24 (B)), so dass das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Das Gesetz hat folgende Schwerpunkte:

Anpassung des Grundbedarfs: Das Gesetz erhöht den monatlichen Grundbedarf um 5 Prozent von 452 Euro auf 475 Euro. Studierende, die nicht mehr bei den Eltern oder in deren Eigentum wohnen, sollen 380 Euro statt bisher 360 Euro pro Monat für die Miete (Wohngeld) erhalten. Auch die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angepasst.

Flexibilitätssemester: Zu den im Gesetz enthaltenen Neuerungen gehört zudem die Einführung eines so genannten Flexibilitätssemesters, also die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen für ein weiteres Semester gefördert zu werden. Ebenso soll die Frist für einen Wechsel der Studienrichtung verlängert werden. Hierzu soll das BAföG ein Semester über die Regelstudienzeit hinaus bezahlt und damit ein Wechsel der Fachrichtung erleichtert werden.

Studienstarthilfe für finanzschwache Studierende: Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien erhalten mit einer Studienstarthilfe von 1.000 Euro einen weiteren Anreiz zur Aufnahme eines Studiums. Außerdem passt das Gesetz den Freibetrag für eigenes Einkommen so an, dass Studierende und Auszubildende ohne Anrechnung auf ihre Förderung bis zum Umfang eines Minijobs nebenbei arbeiten können.

Bürokratieabbau: Schließlich enthält das Gesetz Maßnahmen zur Erhöhung der Verwaltungseffizienz und für schnellere Bearbeitungszeiten. Es ändert das Vorausleistungsverfahren, Anrechnungsregelungen für Geschwistereinkommen und vereinfacht Anpassungen von Formblättern der BAföG-Anträge.

Bewertung

Die BAföG-Reform ist zu begrüßen und ein gutes Zeichen für anspruchsberechtigte Leistungsempfänger. Hiermit wird insbesondere Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt, die es auch vor dem Hintergrund der gestiegenen Herausforderungen für die Fachkräftesicherung in Deutschland unbedingt zu verhindern gilt. Positiv ist auch, dass das Antragsverfahren erleichtert und verschlankt wird, Bürokratie also abgebaut wird.

Die in § 56a Abs. 3 Satz 2 BAföG für die Umsetzung der Studienstarthilfe zwingend vorgeschriebene Nutzung des Portals „BAföG Digital“ ist allerdings kritisch zu sehen, weil die weitere Umsetzung in landeseigenen Fachverfahren  einer technische Vorbereitung erfordert, die erhebliche Zeit benötigt; besser wäre es deshalb – wie vom Bundesrat in einer Entschließung gefordert – allgemein die Nutzung eines Online-Portals festzulegen.

Angesichts der aktuellen Haushaltsnöte des Bundes nachvollziehbar, auf mittlere Sicht aber überprüfungswürdig ist auch die Höhe der Wohngeldsätze. Denn angesichts weiter steigender Mieten vor allem in Ballungsräumen kommen anspruchsberechtigte Schüler und Studenten auch mit den neuen (höheren) Sätzen nicht weit.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

59 − 54 =