Gute Nachricht zum Weihnachtsfest: Betriebsrentner werden ab 2020 entlastet

Ab dem 1.1. 2020 werden Betriebsrentner entlastet. Eingeführt wird ein neuer Freibetrag für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 159,25 Euro. Das entsprechende Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz GKV-BRG) wurde vom Bundestag am 12.12.2019 beschlossen.

Erfreulich: Für die rund 4 Millionen pflichtversicherten Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die bislang ihre Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge oberhalb der Freigrenze in vollem Umfang verbeitragt haben, ergibt sich durch die Einführung des Freibetrags eine jährliche Entlastung von ca. 300 Euro.

Hintergrund

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung als sogenannte Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Auf Versorgungsbezüge werden Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner haben diese Beiträge allein zu tragen. Bislang gibt es lediglich eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Betriebsrenten bis zu dieser Summe bleiben beitragsfrei; oberhalb der Freigrenze fällt aber auf die gesamte Betriebsrente der volle Krankenversicherungsbeitrag an. Das verringert bislang die Attraktivität von Betriebsrenten und führt heute vielfach dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber entsprechenden Angeboten zurückhaltend sind. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Versorgungsbezüge hemmt somit den weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.

Zielsetzung und Inhalt des GKV-BRG

Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung die betriebliche Altersversorgung stärken und für Beschäftigte attraktiver machen; denn Betriebsrentnerinnen und -rentner werden von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu leisten haben, entlastet (BT-Drs. 19/15438).

Das bedeutet im Einzelnen:

  • Das neue Gesetz sieht vor, einen Freibetrag von 159,25 Euro neu einzuführen. Damit werden erst auf höhere Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fällig. Da nach Berechnungen der Regierung rund 60 Prozent der Betriebsrentner weniger als 318 Euro im Monat bekommen, werden sie künftig maximal den halben statt wie bisher den vollen Krankenkassenbeitrag bezahlen. Die Höhe des Freibetrages verändert sich künftig mit der jährlichen Lohnentwicklung.
  • Auch die übrigen rund 40 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge profitieren von dem Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet.
  • Von dem Freibetrag sollen auch jene Betriebsrentner profitieren, deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.
  • Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich nichts, hier gilt weiterhin die Freigrenze.

Das Gesetz tritt zum 1.1.2020 in Kraft.

Fiskalische Auswirkungen

Die Bundesregierung rechnet mit Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Euro jährlich für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie sollen 2020 komplett aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Von 2021 bis 2023 sollen die fehlenden Beträge noch teilweise aus dem Gesundheitsfonds bereitgestellt und stufenweise zurückgeführt werden.

2021 werden 900 Millionen Euro entnommen, 2022 dann 600 Millionen Euro und 2023 schließlich 300 Millionen Euro. Insgesamt liegt das aus dem Gesundheitsfonds entnommene Volumen damit bei drei Milliarden Euro. Ab 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle dann in voller Höhe selbst tragen.

Weitere Informationen:

2 Gedanken zu “Gute Nachricht zum Weihnachtsfest: Betriebsrentner werden ab 2020 entlastet

  1. Sehr geehrter Herr Prof. Dr. jur. Ralf Jahn,
    im Wortlaut der Gesetzesergänzung sehe ich einen handwerklichen Fehler bzw. einen redaktionellen Fehler: Betriebsrentner mit einem beitragspflichtigem Einkommen, das höher als die KV-BBG liegt, sollen nicht in den Genuß der Beitragssenkung kommen. Ich habe dies in mehreren Schreiben an Herrn Minister Spahn, den GKV-Spitzenverband und meiner Krankenkasse reklamiert; bisher hat nur der GKV-Spitzenverband geantwortet, und zwar, daß diese Gruppe von Betriebsrentnern tatsächlich leer ausgehen soll! Können Sie dies bitte kommentieren?

    16. Januar 2020

    Auswirkungen des GKV-BRG auf beitragspflichtige (Betriebs)Renteneinkommen, die in Summe über der jeweiligen KV-BBG liegen

    Sehr geehrter Herr Minister Spahn,

    der GKV-Spitzenverband legt das GKV-BRG so aus, daß pflichtversicherte Betriebsrentner mit einem beitragspflichtigem Einkommen, das nach Abzug des neu eingeführten Freibetrags immer noch über der jeweils geltenden BBG für die KV liegt, nicht in den Genuß der von Ihnen versprochenen Reduzierung der KV-Beiträge für alle Betriebsrentner kommen sollen. Eine entsprechende Handlungsempfehlung hat der GKV-Spitzenverband bereits an die gesetzlichen Krankenkassen erlassen.

    Ich habe mit Schreiben vom 08.01.2020 (liegt Ihnen per E-Mail vom 08.01.2020 bereits vor) dem GKV-Spitzenverband umfassend begründet, daß seine Auslegung und damit seine Handlungsempfehlung eindeutig im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes, der Gesetzesbegründung und zum verlautbarten und erklärten Willen des Gesetzgebers steht.

    Der Wortlaut der Gesetzesänderung bestimmt die Gruppe der Betriebsrentner, für die der neu eingeführte Freibetrag Anwendung finden soll, eindeutig durch folgende Kriterien:

    1. Pflichtversichert, d.h. diese Betriebsrentner müssen in der zweiten Hälfte ihrer Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V).
    2. Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB V überschreiten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.

    Damit ist diese Gruppe eindeutig bestimmt und – abgesehen von unterschiedlicher Höhe der einzelnen Betriebsrenten – auch homogen. Weitere Voraussetzungen für die Anwendung des Freibetrags sind nicht ersichtlich.

    Die Auslegung des GKV-Spitzenverbandes, wie der Freibetrag angewendet werden soll, verstößt nicht nur gegen die Gesetzesbegründung und dem verlautbarten und erklärten Willen des Gesetzgebers, nach denen alle pflichtversicherten Betriebsrentner in den Genuß einer Beitragsreduzierung kommen sollen. Indem den Betriebsrentnern aus dieser Gruppe, deren beitragspflichtiges Einkommen über der jeweils geltenden BBG für die KV liegt, keine Reduzierung der KV-Beiträge gewährt werden soll, wird diese Gruppe ohne sachlichen Grund diskriminiert. Dies verstößt gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

    In der Tat ist aber der Wortlaut der Gesetzesergänzung in § 226 Abs. 2 SGB V möglicherweise nicht ausreichend eindeutig, so daß das Vorliegen einer Regelungslücke nicht auszuschließen ist. Er muß dann unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, der Gesetzesbegründung aus der Drucksache 19-15438 und dem verlautbarten und erklärten gesetzgeberischen Willen ausgelegt werden.

    Eindeutiger wäre es, wenn – nachdem diese Regelungslücke nun erkannt ist – der Ergänzungstext in § 226 Abs. 2 SGB V entsprechend eindeutig modifiziert würde.

    Durch das GKV-BRG wurde § 226 Abs. 2 SGB V um den nachfolgend kursiv dargestellten (ist hier nicht möglich) Text ergänzt:

    SGB V – § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
    (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Ein-nahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.

    Da diese derzeitige Fassung möglicherweise eine Regelungslücke enthält, habe ich nachfolgend eine Ergänzung kursiv eingefügt (ist hier nicht möglich) , welche die eventuelle Regelungslücke beseitigen würde.

    SGB V – § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
    (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Ein-nahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den durch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V begrenzten monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.

    Als Grund für die entstandene Situation kann ich mir nur ein redaktionelles Versehen oder einen „handwerklichen Fehler“ bei der Erstellung des Ergänzungstextes vorstellen. Möglicherweise fehlte es aber bei den Erstellern nur an der Vorstellungskraft, daß es pflichtversicherte Betriebsrentner geben kann, deren beitragspflichtiges Einkommen die KV-BBG übersteigt.

    Ich bitte Sie, den Sachverhalt zu prüfen und den GKV-Spitzenverband ggfls. entsprechend zu instruieren, so daß diese Diskriminierung beseitigt wird. Ich kann mir nur schwer vorstellen, daß Sie mich und andere gleichartig Betroffene auf den Rechtsweg (Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X, alle Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit und evtl. Verfassungsbeschwerde) verweisen wollen.

    Ich hoffe, daß Sie meinem Verständnis folgen können und entsprechende klare Handlungsanweisungen an den GKV-Spitzenverband geben.

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