Ist das Kunst?
Diese Frage stellt sich bei so manchen Berufen oder Tätigkeiten, wie zum Beispiel auch bei Bloggern und Influencern. Da die Künstlereigenschaft nicht immer leicht festzustellen ist, hat sich hierzu nun das Bayerische Landesamt für Steuern zum Verfahren geäußert (Verfügung vom 25.02.2016 – S 2246.1.1-1/6 St32).
Zum Hintergrund
Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Dabei ist nicht jedes einzelne von dem Künstler geschaffene Werk für sich, sondern die gesamte von ihm im VZ ausgeübte Tätigkeit zu würdigen (vgl. H 15.6 „Künstlerische Tätigkeit EStH).
Nach diesen Grundsätzen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung zur Beurteilung einer künstlerischen Tätigkeit, hat das Finanzamt zu prüfen, ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als künstlerische und damit freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.
Aus der Verwaltungsanweisung
Bei der Beurteilung ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen. Vorbildung, bspw. abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung, Presseveröffentlichungen und Kritiken in Kunstzeitschriften, Beteiligungen an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden, können dabei von Bedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Bund ist aber natürlich allein für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit nicht ausreichend.
Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist nur dann erforderlich, wenn das Finanzamt wegen bestehender Zweifel an der künstlerischen Qualität der Tätigkeit nicht selbst entscheiden kann oder wenn der Steuerpflichtige dies auf Grund der ablehnenden Haltung des Finanzamts selbst wünscht.
Verfahren zur Feststellung der Künstlereigenschaft
Soweit die Hinzuziehung von Sachverständigen erforderlich ist, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich an eine Gutachterkommission zu wenden und sich von dieser ein Gutachten erstellen zu lassen. Als Service hierzu hat das Bayerische Landesamt für Steuern in seinem Schreiben Kontakte zu entsprechenden Stellen benannt. Anträge auf Begutachtung sind von den Steuerpflichtigen unmittelbar an diese Kommissionen zu richten. Im Übrigen kann der Nachweis der Künstlereigenschaft auch durch Gutachten anderer Personen oder Stellen geführt werden.
Die Finanzämter sind an die Gutachten zwar nicht gebunden, werden sie aber im Allgemeinen den steuerrechtlichen Entscheidungen zu Grunde legen können, insbesondere dann, wenn die Konstitutivmerkmale des zu beurteilenden Begriffs „Künstlereigenschaft“ im Gutachten ausreichend abgehandelt sind.
Praxishinweise
Die Mitglieder der Gutachterkommissionen verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich, ggf. werden Aufwandsentschädigungen erhoben.
Ändert der Steuerpflichtige seine Tätigkeit oder sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Steuerpflichtige nicht mehr ausschließlich künstlerisch tätig ist, ist die Künstlereigenschaft neu zu prüfen.
Weitere Informationen:
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 26.09.2019 – S 2246.1.1-1/10 St32