Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.10.2015 (Az. 14 K 2436/14) entschieden, dass der Listenpreis für ein Fahrzeug nicht der von der Hersteller-Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelte Betrag, sondern der sich bei Anwendung einer speziellen Preisliste des Herstellers für Taxi- und Mietwagenunternehmer ergebende Listenpreis ist.
Sollte diese Entscheidung Breitenwirkung entfalten?
Der Begriff des Listenpreises wird im Gesetz nicht definiert. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.
Da danach auf den abstrakten Preis eines am Markt erhältlichen Modells abzustellen sei, beruhe der Listenpreis auf einer Festlegung durch den Hersteller, typischerweise mittels veröffentlichter Preisliste.
Die Listenpreiseigenschaft gehe auch nicht durch einen eingeschränkten Kundenkreis verloren. Es sei dem Listenpreisbegriff nicht zu entnehmen, dass sich die Preisliste an „Jedermann“ richten muss – eine größere Menge potenzieller Kunden reiche aus.
Meines Erachtens stellt das FG Düsseldorf dabei den reinen Wortlaut der „Liste“ zu weit in den Vordergrund.
Der Begriff des Bruttolistenpreises ist stattdessen eher in funktionaler Hinsicht zu betrachten.
Die 1 % – Regelung ist – so der BFH in ständiger Rechtsprechung – eine zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Individuelle Gegebenheiten werden weitgehend ausgeblendet.
Vor diesem Hintergrund erscheint mir das Urteil des FG Düsseldorf als Einfallstor, um den Begriff des Bruttolistenpreises langsam ins Konturlose zu verwischen – denn weitere Gruppenrabatte und Vergleichbares sind in der vielfältigen Angebotspalette der Pkw-Hersteller schnell gefunden.
Und was gilt in diesem Kontext eigentlich als „größere Menge potenzieller Kunden“?
Für die überwiegende Masse der Besteuerungsverfahren ergäbe sich hierdurch nur weitere Rechtsunsicherheit.
Weitere Informationen:
- FG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 14 K 2436/14, Revision unter Az. III R 13/16
- Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Christoph Iser „Was ist denn der Listenpreis?“