Eine GbR im Sinne des § 705 BGB kann formfrei gegründet werden. Das Bewusstsein, eine GbR zu gründen, ist nicht erforderlich. Das kann schon mal zum Verhängnis werden, wie folgender Fall zeigt:
Eine Mutter erwarb ein Grundstück mit 12 aufstehenden Garagen. Sie vermietete diese als Kleinunternehmerin. Etwa 10 Jahre später übertrug sie das Eigentum hieran an ihre Tochter; die Mutter behielt aber das volle Nießbrauchrecht.
Später bauten beide 20 weitere Garagen hinzu. In diesem Zusammenhang änderten sie auch das Nießbrauchsrecht. Die Mutter behielt nur noch 80 Prozent. Der Tochter standen somit 20 Prozent vom Gewinn zu. Den Mietern teilten sie die gemeinsame Vermietung und eine gemeinsame Bankverbindung mit.
Im Jahr 2012 überschritten nun die Vermietungsumsätze die Kleinunternehmergrenze. Das Finanzamt sah in der Vermietungsgemeinschaft eine GbR und verlangte die Umsatzsteuer. Die Klägerin war der Meinung, hier läge eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Im Gegensatz zur GbR ist hier jeder einzelne Gemeinschafter als Unternehmer zu behandeln. Bei der 80/20 Aufteilung entstünde demnach keine Umsatzsteuer.
Der Fall ging ans FG Köln, das wie folgt geurteilt hat
Nach dem Urteil des FG Köln (v. 23.04.2024 – 8 K 836/22) liegt hier eine GbR vor. Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als leistender Unternehmer anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2016 – V R 33/14).
Mit der Erweiterung haben Mutter und Tochter gegenüber den Mietern kundgetan, dass sie zukünftig gemeinsam die Vermietungsleistung erbringen. Die Kleinunternehmergrenze wurde überschritten; somit ist die Umsatzsteuer abzuführen.
Daher beachten Sie bitte in der Praxis die Umsatzsteuerpflicht im Folgejahr, nach Überschreiten der Kleinunternehmergrenze (vgl. 19.1 Abs. 3 UStAE)