Grundstückserwerb: Keine „§ 14c-Steuerschuld“ für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen

Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist.

Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. So lautet ein aktuelles, positives Urteil des BFH vom 5.12.2024 (V R 16/22).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin erstand im Jahr 2013 im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein Bürogebäude. Die Gebäudeflächen waren größtenteils vermietet. Der Voreigentümer hatte in den Vorjahren in einigen Mietverträgen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl er dazu nicht berechtigt war, denn die Mieter (z.B. eine Wohnungsbaugesellschaft) erbrachten nur steuerfreie Umsätze und waren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Klägerin trat in die Mietverträge ein, behandelte die Umsätze aus den genannten Vermietungen nun als steuerfrei, änderte aber nicht unmittelbar die Verträge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die in den Mietverträgen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schulde. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, doch die Revision war erfolgreich.

Die Begründung:

Werden Mietverträge vom Voreigentümer im eigenen Namen abgeschlossen, und werden in diesen Verträgen die Steuerbeträge unrichtig ausgewiesen, kann dieses Verhalten für die Frage des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht dem Neueigentümer zugerechnet werden. Aus dem zivilrechtlichen Eintritt des Neueigentümers in die Mietverträge des Voreigentümers ergibt sich keine derartige Zurechnung. Jedenfalls kann ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG dem Grundstückserwerber oder -ersteher nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Zwar tritt nach § 57 ZVG i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB im Zwangsversteigerungsverfahren der Ersteher anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Der Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes Mietverhältnis dient aber lediglich dem Schutz des Mieters. § 566 Abs. 1 BGB ist folglich nicht als Zurechnungsnorm zu verstehen, die einen vom Voreigentümer veranlassten unrichtigen Steuerausweis dem Grundstückserwerber oder -ersteher zurechnet.

Es besteht auch keine zivilrechtliche Pflicht des leistenden Unternehmers, eine gesetzlich nicht geschuldete Umsatzsteuer – etwa auf eine steuerfreie Vermietungsleistung – auszuweisen, durch die in Höhe des unrichtigen Steuerausweises eine Steuerschuld in seiner Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG entstehen kann. Eine Zurechnung folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1a UStG („Geschäftsveräußerung im Ganzen“).

Schließlich kommt auch die Annahme eines Überwachungsverschuldens nicht in Betracht, wenn der Erwerber in den Mietverträgen nicht als Rechnungsaussteller benannt ist.

Denkanstoß:

Für mich ist das Urteil überraschend, denn die Begründung der Vorinstanz, die dem Finanzamt Recht gegeben hatte, klang durchaus überzeugend (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.4.2022, 7 K 7031/19). So heißt es dort unter anderem: „Zusammen mit den Zahlungsbelegen (Kontoauszüge, Überweisungsbelege etc.) bilden die Mitverträge auch Rechnungen der Klägerin gemäß § 14c Abs. 1 UStG. Denn den jeweiligen Mietern ist durch die Klägerin oder in ihr zuzurechnender Weise mitgeteilt worden, dass nach dem Übergang des Eigentums am Grundstück nunmehr die Klägerin die Vermieterin ist.“

Gerade angesichts der insgesamt doch recht strengen Sichtweise zur Steuerschuldnerschaft ist es bemerkenswert, aber letztlich doch zu begrüßen, dass der BFH dem entgegengetreten ist.

Fraglich wird natürlich sein, wie lange ein Vermieter darauf vertrauen kann, dass er die Umsatzsteuer nicht schuldet. Denn es wird der Tag kommen, an dem beispielsweise eine Mieterhöhung ansteht, die dem Mieter ja mitgeteilt werden muss. Und spätestens dann wird sich die Frage des § 14c Abs. 1 UStG erneut stellen.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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