Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Grundsteuer teilweise erlassen werden. Dafür muss jedoch bis spätestens 31. März ein Antrag gestellt werden.
Ausweislich der Regelung in § 33 GrStG ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung möglich. Insoweit gilt: Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen.
Beträgt die Minderung des normalen Rohertrag sogar 100 %, der Immobilienbesitzer müsste also einen Totalausfall hinnehmen, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.
Praxishinweis:
Als normaler Rohertrag gilt dabei bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erhebungszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks.
Im Hinblick auf die Corona-Pandemie sollte daher bis Ende März geprüft werden, ob einzelne Immobilien eine entsprechende Minderung des Rohertrags hatten, damit gegebenenfalls ein entsprechender Erlassantrag gestellt werden kann.