Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien ist im Ausnahmefall ein teilweiser Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich (§ 33 GrStG). Erforderlich ist, dass der normale Rohertrag der Immobilie um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen.
Jüngst hat das Verwaltungsgericht Koblenz allerdings entschieden, dass allein der Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer rechtfertigt (Urteil vom 21.1.2020, 5 K 760/19.KO).
Der Sachverhalt: Die Klägerin erwarb Eigentum an vier bebauten Grundstücken in der Koblenzer Altstadt, auf denen denkmalgeschützte bauliche Anlagen stehen. In dem notariellen Kaufvertrag ist ein Sanierungsbedarf von ungefähr 12 Mio. EUR festgehalten. In der Folgezeit ließ die Klägerin die baulichen Anlagen sanieren. Die Stadt Koblenz verlangte von der Klägerin für die vier Grundstücke für den Zeitraum 2014 bis 2017 insgesamt 83.183,52 EUR Grundsteuer B. Die Klägerin beantragte den Erlass der Steuer unter Hinweis auf die Sanierungskosten und das öffentliche Interesse an der Sanierung. Dies lehnte die Stadt allerdings ab; die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Begründung des Gerichts: Nach den einschlägigen Bestimmungen komme ein Erlass der Grundsteuer zwar in Betracht, da es sich bei den denkmalschützen Anlagen um stadthistorisch bedeutsame Gebäude handele, die sich im UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal befänden und bei denen es sich um anerkannte Kulturgüter nach der Haager Konvention handelte. Jedoch setze ein Erlass weiterhin voraus, dass die aus dem Grundeigentum erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel die jährlichen Kosten unterschritten und eine Kausalität zwischen der Unrentabilität und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals feststellbar sei. An letzterem fehle es. Die Klägerin habe die Immobilien im Bewusstsein des Denkmalschutzes und der Sanierungsbedürftigkeit erworben. Ein von vornherein unrentabler Erwerb von denkmalgeschützten Häusern könne nicht durch den Erlass der Grundsteuer kompensiert werden.
Ein Teilerlass der Grundsteuer wegen des sanierungsbedingten Leerstands der Gebäude scheide ebenfalls aus. Zum einen habe die Klägerin die Minderung des Rohertrags durch die von ihrem Geschäftsführer getroffenen unternehmerischen Entscheidungen selbst herbeigeführt. Zum anderen beruhe die Steuerfestsetzung auf Grundsteuermessbescheiden des Finanzamts Koblenz. Das Finanzamt sei aufgrund unzutreffender Angaben der Klägerin davon ausgegangen, dass die Gebäude genutzt würden. Ohne eine Änderung dieser Bescheide komme eine Reduzierung nicht in Betracht. Überdies habe die Stadt mehrfach bekundet, sie werde die Grundsteuer neu festsetzen, sofern das Finanzamt den Einheitswert der Immobilien fortschreibe. Da zudem auch keine persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründe für einen Erlass oder eine Reduzierung der festgesetzten Grundsteuer gegeben seien, sei die Klage abzuweisen gewesen.
Da kann man nur sagen: Wer ein unrentables Objekt erwirbt – sei es auch zur Pflege des Denkmalschutzes – ist selbst schuld. Letztlich sind die Hürden für einen Grundsteuererlass so hoch, dass meiner Einschätzung nach nur extrem wenige Fälle von einem Erlass profitieren können. Und mit dem Hinweis auf einen eventuellen Niederschlag im Einheitswert lässt sich ohnehin so ziemlich alles begründen (siehe dazu auch FG Hamburg vom 3.7.2018, 3 K 270/17; Blog „Aktuelles zum Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung“). Immerhin können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.
Weitere Informationen:
VG Koblenz v. 04.02.2020 – 5 K 760/19.KO Pressemitteilung, juris.de