Mit der zunehmenden Bedeutung der Grunderwerbsteuer werden auch die Interpolierungsmöglichkeiten mit Blick auf die Steuerbefreiungen immer wichtiger. Interessant daher eine Entscheidung des FG Düsseldorf vom 21.08.2017 (Az: 7 K 471/17 GE).
Im Urteilsfall wurden Anteile an einer grundstückshaltenden GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf Verwandte in gerader Linie derart übertragen, dass es zu einer Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kam. Der Fiskus forderte daher Grunderwerbsteuer. Tatsächlich hatte auch bereits der BFH mit Urteil vom 23.5.2012 (Az: II R 21/10) entschieden, dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG (Erwerb eines Grundstücks in gerader Linie) für die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ausscheidet.
Dies aber nur die halbe Wahrheit. Weiterhin hat nämlich auch seinerzeit der BFH im Wege der Änderung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG insoweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG (Grundstückserwerb durch Erbschaft oder Schenkung) von der Grunderwerbsteuer befreit ist, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht. Auch nach der aktuellen Düsseldorfer Entscheidung greift bei entsprechenden Anteilsvereinigungen die Steuerbefreiung zur Vermeidung der Doppelbelastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer ein. Insoweit bleibt als Fazit festzuhalten, dass sich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erstreckt.
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