Wird ein Erwerbsvorgangs rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet. So geregelt in § 16 Abs. 1 Nr. 1GrEStG.
Eine entsprechende Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der seinerzeitige Erwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er durch seine Unterschrift unter dem Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Im Streitfall hatte der ursprüngliche Ersterwerber in derselben Urkunde über die Aufhebung des ursprünglichen Grundstückskaufvertrags vereinbart, dass die ursprünglich verkaufende GmbH zu 94 % auf die Muttergesellschaft der Ersterwerberin übertragen wird. Auch wenn diese Anteilsübertragung selbst nicht grunderwerbsteuerbar ist, scheitert daran die Aufhebung der ursprünglichen Grunderwerbsteuer, weil die erste Erwerberin so eine beherrschende Beteiligung an der ursprünglichen Verkäuferin erworben hat.