Grunderwerbsteuer mindern!

Um die erhebliche Grunderwerbsteuerbelastung zu mindern, ist es ein probates Mittel im Notarvertrag miterworbene, bewegliche Wirtschaftsgüter auszuweisen und diesen einen eigenständigen Kaufpreis zuzuordnen.

Insoweit hat aktuell auch das FG Köln mit Urteil vom 8.11.2017 (Az: 5 K 2938/16) in seiner rechtskräftigen Entscheidung klargestellt, dass keine Grunderwerbsteuer für zusammen mit einer Immobilie gekaufte, gebrauchte bewegliche Gegenstände fällig wird, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreis bestehen.

Im Urteilsfall war für eine mitverkaufte Einbauküche und eine Markise ein gesonderter Kaufpreis im Notarvertrag ausgewiesen. Das Finanzamt wollte jedoch auch darauf Grunderwerbsteuer erheben und argumentierte, dass die angesetzten Preise für die beweglichen Wirtschaftsgüter zu hoch seien und es hier lediglich darum ging Grunderwerbsteuer zu sparen.

Zunächst einmal muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass es nicht illegal ist, Grunderwerbsteuer zu sparen, sodass diese Argumentation eigentlich ins Leere geht. Darüber hinaus stellte das erstinstanzliche Finanzgericht jedoch auch fest, dass den Angaben im Kaufvertrag nur dann nicht zu folgen ist, wenn Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen. Ist dies der Fall, trifft jedoch das Finanzamt auch die Feststellungslast dafür, dass keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden sind.

Mit anderen Worten: Kann das Finanzamt nicht konkret darlegen, dass hier unrealistische Werte zugrunde gelegt worden sind, bleibt es bei den Angaben im Notarvertrag und Grunderwerbsteuer kann insoweit gespart werden.

Weitere Informationen:

FG Köln v. 08.11.2017 – 5 K 2938/16

 

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