Grunderwerbsteuer: Gibt es wirklich keine Gegenleistung?

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich beim Kauf einer Immobilie grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Diese muss nicht in Geld bestehen und ist häufig für die Beteiligten nicht unbedingt fassbar, aber leider dennoch steuerpflichtig.

So auch in einem Sachverhalt des BFH mit Urteil vom 5.12.2019 (Az: II R 37/18). Der Einfachheit halber heruntergebrochen hat der Kläger eine große Immobilie erworben und im Kaufvertrag dem Verkäufer das Recht eingeräumt, seine bisherige Nutzung bestimmter Gebäude zunächst für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen.

Darin erkannte das Finanzamt eine bei der Grunderwerbsteuer steuerpflichtige Gegenleistung und zog zur Bemessung der Grunderwerbsteuer den Kapitalwert der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzung als Gegenleistung heran. In der dagegen erhobenen Klage konnten sich die Steuerpflichtigen durchsetzen und bekam vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht Recht.

Mit oben bereits zitierter Entscheidung stellte der BFH jedoch klar, dass wenn sich der Käufer beim Kauf eines Grundstücks verpflichtet, diese dem Verkäufer ohne angemessenes Entgelt zur Nutzung zu überlassen, kann darin eine Gegenleistung für das Grundstück liegen. Grunderwerbsteuer wird also fällig.

Hinweis für die Praxis:

In der Praxis sollte daher bei entsprechender Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer grundsätzlich darauf geachtet werden, ob diese als Gegenleistung für der Grundstückserwerb in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einfließen könnte. Gegebenenfalls können sich im Vorfeld ja auch anderweitige Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, sodass eine solche Prüfung bares Geld wert sein kann.

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