Grunderwerbsteuer bei Schenkungen häufig nicht auf dem Plan

Grundstücksschenkungen oder auch Erbschaften von Immobilien unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Insoweit schließen sich Grunderwerbsteuer und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Aber…. 

Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Das praktische Problem dabei: Für die Entstehung der Grunderwerbsteuer ist es vollkommen unerheblich, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist, wie der BFH (Az: II R 57/14) aktuell klarstellt.

In der Praxis kommen solche Konstellationen häufig vor, wenn alleinstehende Menschen ihre Immobilie einem gemeinnützigen Verein schenken und sich selber das lebenslange Wohnrecht vorbehalten. Solche Schenkungen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG schenkungsteuerfrei. Für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf den Wert des Wohnrechts ist es jedoch ohne Bedeutung, dass die freigebige Zuwendung des Grundstücks an den Kläger zwar steuerbar ist, aber steuerfrei bleibt. Ausreichend ist, dass der Wert des Wohnungsrechts dem Grunde nach vom Erwerb im schenkungsteuerrechtlichen Sinn abziehbar ist.

Weitere Infos:

BFH v. 12.07.2016 – II R 57/14

 

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