Seit Jahr und Tag streiten sich Häuslebauer und Finanzverwaltung über die Frage, ob bei einem so genannten einheitlichen Vertragswerk auch auf die Baukosten des – noch zu errichtenden – Gebäudes Grunderwerbsteuer anfällt. Lässt man einen (ehemaligen) Rebellen des Niedersächsischen FG außen vor, so muss leider festgestellt werden, dass die Gerichte die Handhabung der Finanzämter für rechtens befinden und die volle Grunderwerbsteuer verlangen, obwohl die Baukosten auch der Umsatzsteuer unterliegen. Schon interessant, dass sich die Politik über mangelnde Bauaktivität und hohe Mieten wundert, während sie den Wohnungsneubau zum Teil mit Verkehrssteuern von 25,5 Prozent (19 Prozent Umsatzsteuer plus 6,5 Prozent Grunderwerbsteuern) belastet.
Nicht genug allerdings damit, dass der Fiskus Steuern auf noch zu erbringende „klassische“ Bauleistungen erhebt. Nein, er will auch noch Steuern auf noch zu erbringende Erschließungskosten haben. Doch ob dies zulässig ist, muss nun immerhin der BFH in drei Verfahren klären.
Ganz kurz und etwas vereinfacht wird hier exemplarisch ein Fall vorgestellt: Die Kläger erwarben ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Kosten für einen noch zu errichtenden Hauswasseranschluss in Höhe von 2.775 Euro und noch bei der Immobilienfirma anfallende Erschließungskosten für das Grundstück in Höhe von rund 30.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger der Auffassung waren, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.
Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt und die noch zu erbringenden Erschließungskosten in die Grunderwerbsteuer einbezogen. Alle Leistungen, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf erbracht werden, seien grunderwerbsteuerpflichtig. Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossen, verpflichtet sich jedoch der Verkäufer, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist dann Entgelt für den Grundstückserwerb (FG Münster vom 18.3.2021, 8 K 1438/19).
Gegen diese Entscheidung liegt nunmehr die Revision beim BFH vor (II R 9/21). Ähnliche Revisionen sind anhängig unter II R 31/20 und II R 32/20. In Fällen, in denen Grundstücke erst noch „baureif“ gemacht werden müssen, sollte gegen entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide daher Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Persönlich hege ich angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BFH zwar wenig Hoffnung auf einen positiven Ausgang der Revisionsverfahren. Aber man weiß ja nie.