Elektronisch angetriebene City-Roller, sogenannte Elektro-Tretroller oder E-Scooter, dürfen künftig auf öffentlichen Straßen fahren. Die vom Bundeskabinett nun endgültig beschlossene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 15.Juni 2019 in Kraft treten.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Als „Elektrokleinstfahrzeuge“ gelten neben den in der bislang geltenden MabHV genannten Fahrzeuge alle selbstbalancierenden Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz. Damit gemeint sind sogenannte E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller. Der E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller wird fälschlicherweise oft als E-Roller beziehungsweise Elektroroller bezeichnet. Bei Letzterem handelt es sich jedoch um den deutlich leistungsstärkeren Elektromotorroller, eine elektrische Variante des klassischen Motorrollers.
Da diese Elektrokleinstfahrzeuge, die abgasfrei, falt- und tragbar sind, über einen elektrischen Antrieb verfügen, gelten sie als Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 StVG). Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) notwendig.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die neue Verordnung gilt für Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen müssen:
- Lenk- oder Haltestange
- Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kilometer pro Stunde
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- Erfüllung „fahrdynamischer“ Mindestanforderungen. Das bedeutet: Ein Elektrokleinstfahrzeug muss verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben.
- Es besteht keine Zulassungspflicht.
- Es besteht Versicherungspflicht. Hierfür wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde
- Anders als ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Scooter aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen oder Radfahrstreifen. Gibt es diese nicht, müssen die Fahrzeuge auf die Straße. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
Fazit
Die Bundesregierung hat umgehend auf die Zustimmung des Bundesrates (BR-Drs. 158/19 ) reagiert und die neue Verordnung mit den vom Bundesrat beschlossenen Änderungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beschlossen. E-Scooter verbinden zahlreiche Vorteile: Sie können unterschiedliche Transportmittel miteinander verknüpfen und auch kurze Distanzen überbrücken. Sie sind abgasfrei. Darüber hinaus ist der E-Antrieb geräuschärmer als der von benzinbetriebenen Varianten. Die Verordnung dient somit der Förderung der Elektromobilität.
Das ist gut so – wenn die Verkehrsteilnehmer auch künftig im Echtbetrieb die Grundregeln des § 1 Abs. 1 StVO beachten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“
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